§ 10 – Übergangsregelungen

BEVVG · Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes

(1)§ 4a Absatz 1 und 5 ist erst ab dem 1. März 2017 anzuwenden.
(2)§ 4a Absatz 2 und 3 ist erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.
(3)Für vor dem 6. Dezember 2020 eingereichte Pläne wird das Anhörungsverfahren von den Ländern fortgeführt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 BEVVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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