§ 175 – Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

BEWG · Bewertungsgesetz

(1)Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören 1.die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen,
2.die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
(2)Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere 1.die Binnenfischerei,
2.die Teichwirtschaft,
3.die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
4.die Imkerei,
5.die Wanderschäferei,
6.die Saatzucht,
7.der Pilzanbau,
8.die Produktion von Nützlingen,
9.die Weihnachtsbaumkulturen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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