(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2317)
I. Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung
1.Verwaltungskosten (Basiswerte)
jährlich je Wohnung 230 Euro
jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz 30 Euro
2.Instandhaltungskosten (Basiswerte)
jährlich je Quadratmeter Wohnfläche 9 Euro
jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz 68 Euro
3.Mietausfallwagnis
jährlicher Rohertrag 2 Prozent
II. Bewirtschaftungskosten für Nichtwohnnutzung
1.Verwaltungskosten
jährlicher Rohertrag 3 Prozent
2.Instandhaltungskosten
jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (alle Gebäudearten der Anlage 24, Teil II., mit Ausnahme der nachfolgend genannten Gebäudearten) 100 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2
jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudeart 13 der Anlage 24, Teil II.) 50 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2
jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudearten 15 bis 16 und 18 der Anlage 24, Teil II.) 30 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2
jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz 100 Prozent der Instandhaltungskosten je Garage oder ähnlichem Einstellplatz gemäß Nummer I.2
3.Mietausfallwagnis
jährlicher Rohertrag 4 Prozent
Die Anpassung der Basiswerte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten pro Quadratmeter sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähnlichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf volle Euro zu runden.
Für Wohnräume, die keine Wohnungen im Sinne des § 181 Absatz 9 darstellen, sind als Verwaltungskosten 3 Prozent des hierauf entfallenden jährlichen Rohertrages anzusetzen.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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