§ 1

BEWG_39DV_3 · Dritte Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes

Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind für die gärtnerische Nutzung 1.für den Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau der Anlage 2,
2.für den Nutzungsteil Obstbau der Anlage 3,
3.für den Nutzungsteil Baumschulen der Anlage 4
zu entnehmen. Die Anlage 1 enthält Vorbemerkungen zu den Anlagen 2, 3 und 4.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 BEWG_39DV_3 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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