§ 2

BEWG_55ABS3_4DV · Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes

(1)Die in der Anlage 1 festgesetzten Normalwerte gelten bei der Bewertung forstwirtschaftlicher Nutzungen, deren Gesamtfläche 30 ha übersteigt.
(2)Für die Bewertung forstwirtschaftlicher Nutzungen, deren Gesamtfläche größer ist als 2 ha, jedoch 30 ha nicht übersteigt, werden Normalwerte festgesetzt, die aus den in der Anlage 1 festgesetzten Normalwerten durch Abzug der folgenden Beträge zu berechnen sind:
Holzart
Fichte
Kiefer
Pappel
Ertragsklasse
abzuziehender Betrag in DM/ha
IA
130
-
-
IA 25
125
-
-
IA 50
120
-
-
IA 75
115
-
-
I
110
70
130
I 25
105
66
123
I 50
100
62
117
I 75
95
58
111
II
90
55
105
II 25
85
51
98
II 50
80
47
92
II 75
75
43
86
III
70
40
80
III 25
65
-
-
III 50
60
-
-
III 75
55
-
-
IV
50
-
-
Die so berechneten Normalwerte werden auf Null DM festgesetzt, wenn sie geringer sind als 50,-- DM.
(3)Für die Bewertung forstwirtschaftlicher Nutzungen, deren Gesamtfläche 2 ha nicht übersteigt, werden die Normalwerte auf Null DM festgesetzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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