§ 3

BEWG_81DV · Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes

Bei den in einer Gemeinde belegenen bebauten Grundstücken, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind und nicht zu den in § 79 Abs. 3 und 4 des Gesetzes bezeichneten Grundstücken gehören, ist der Grundstückswert oder der Wert des entsprechenden Grundstücksteils 1.um 10 vom Hundert zu ermäßigen,wenn die Belastungszahl mehr als 29.000 beträgt,
2.um 5 vom Hundert zu ermäßigen,wenn die Belastungszahl nicht mehr als 29.000, aber mehr als 23.000 beträgt,
3.um 5 vom Hundert zu erhöhen,wenn die Belastungszahl nicht mehr als 11.000, aber mehr als 5.000 beträgt,
4.um 10 vom Hundert zu erhöhen,wenn die Belastungszahl nicht mehr als 5.000 beträgt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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