§ 6 – Hamburg

BEZEICHNUNGSV · Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz

Für das Land Hamburg wird folgende Vorschrift bezeichnet: Richtlinien der Behörde für Wissenschaft und Kunst für die Förderung von Studenten an den Hamburger Hochschulen vom 23. Dezember 1970 (Amtlicher Anzeiger 1971 S. 1089).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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