§ 11 – Verwendung auf anderen Dienstposten

BEZNG · Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen

Der Präsident oder die von ihm bestimmten Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens können einen Beamten vorübergehend auf einem anderen Dienstposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden, wenn 1.dienstliche Gründe beim Bundeseisenbahnvermögen oder
2.dienstliche oder betriebliche Gründe bei einer Gesellschaft, der der Beamte gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen ist,
es erfordern. Dienstliche Gründe im Sinne der Nummern 1 und 2 sind solche, die sich aus Änderungen der Organisation des Bundeseisenbahnvermögens oder der Gesellschaft ergeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 BEZNG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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