§ 18 – Jahresabschluß und Berichtspflicht

BEZNG · Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen

(1)Das Bundeseisenbahnvermögen stellt am Schluß eines jeden Kalenderjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Die Jahresrechnung muß den Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
(2)Das Bundeseisenbahnvermögen berichtet dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich über seine Tätigkeit, und zwar gegliedert nach 1.Personaleinsatz und Personalkosten,
2.Verwaltung der Verbindlichkeiten,
3.Verwertung von Grundstücken.
(3)Das Bundeseisenbahnvermögen ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Verlangen Auskunft über die wesentlichen Vorgänge in der Verwaltung und Wirtschaftsführung des Bundeseisenbahnvermögens zu erteilen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 BEZNG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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