§ 3 – Gliederung und Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens

BEZNG · Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen

(1)Das Bundeseisenbahnvermögen ist in zwei Bereiche gegliedert: 1.Unternehmerischer Bereich; er umfaßt das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur;
2.Verwaltungsbereich.
(2)Das Bundeseisenbahnvermögen hat insbesondere folgende Aufgaben: 1.Erfüllung der in § 20 Abs. 1 und 2 bestimmten Übertragungsverpflichtungen,
2.Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in § 1 genannten Sondervermögen wahrgenommen worden sind, bis zur Errichtung des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394),
3.die Verwaltung des Personals, welches gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen ist,
4.die Unterstützung der Verwaltung der zinspflichtigen Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens,
5.die Verwaltung und Verwertung der Liegenschaften, die im Sinne des § 20 Abs. 1 nicht bahnnotwendig sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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