§ 23

BFAG · Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

Streitigkeiten, die sich zwischen Rechtsträgern des öffentlichen Rechtes aus der in § 19 getroffenen Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt. Den Vorsitzenden bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Für das Verfahren finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 BFAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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