§ 10 – Anhängige Beteiligungsverfahren

BFAIPG · Gesetz über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft

Die bis zum 31. Dezember 2008 förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren im Bereich der Bundesagentur für Außenwirtschaft, Verfahren vor der Einigungsstelle oder personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten werden von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Personalrat des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fortgeführt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 BFAIPG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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