§ 1 – Errichtung, Zweck und Sitz des Bundesamts

BFJG · Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz

(1)Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungsbehörde.
(2)Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 BFJG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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