§ 1 – Errichtung und Sitz

BFNATSCHG · Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz

(1)Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein "Bundesamt für Naturschutz" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
(2)Das Bundesamt für Naturschutz hat seinen Sitz in Bonn.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 BFNATSCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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