§ 20 – Anwendung von funktionalen Leistungskriterien

BFSGV · Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

(1)Funktionen, die die Gestaltung und Herstellung von Produkten sowie die Erbringung von Dienstleistungen betreffen und für die keine Anforderungen in den §§ 4 bis 19 aufgestellt werden, gelten als barrierefrei, wenn sie die Anforderungen an die funktionalen Leistungskriterien und -fähigkeiten der Nutzer im Sinne des § 21 erfüllen.
(2)Soweit die in den §§ 4 bis 19 festgelegten Anforderungen eine spezifische technische Anforderung enthalten, dürfen die funktionalen Leistungskriterien nur dann als Alternative zu dieser technischen Anforderung zur Anwendung kommen, wenn 1.die übrigen Anforderungen in den §§ 4 bis 19 erfüllt werden und
2.die Anwendung der funktionalen Leistungskriterien dazu führt, dass die Gestaltung und Herstellung eines Produktes oder die Erbringung einer Dienstleistung in einer entsprechenden oder besseren Barrierefreiheit resultiert.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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