§ 9 – Erlaubnis

BFV_1980 · Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande

(1)und (2) (weggefallen)
(3)Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(4)(weggefallen)
(5)Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen 1.(weggefallen)
2.(weggefallen)
3.der Bundeswehr.
...

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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