§ 105 – Nichtigkeit der Willenserklärung
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Beschl. v. 01.03.2023 – B 11 AL 25/22 BECLI:DE:BSG:2023:010323BB11AL2522B0
- BSG, Beschl. v. 06.10.2022 – B 8 SO 2/22 BECLI:DE:BSG:2022:061022BB8SO222B0
- BSG, Beschl. v. 06.10.2022 – B 8 SO 3/22 BECLI:DE:BSG:2022:061022BB8SO322B0
- BGH, Urt. v. 26.04.2022 – X ZR 3/20ECLI:DE:BGH:2022:260422UXZR3.20.0
1. Zur substantiierten Darlegung von Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB genügt der Vortrag konkreter Anhaltspunkte, aufgrund derer die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit nicht von der Hand zu weisen ist. 2. Die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers.
- BSG, Beschl. v. 27.01.2022 – B 2 U 175/20 BECLI:DE:BSG:2022:270122BB2U17520B0
Ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit und damit Prozessunfähigkeit liegt vor, wenn der Betroffene seine Überlegungen, Schlussfolgerungen und Entscheidungen bezüglich aller oder nur bestimmter Lebensbereiche krankheitsbedingt nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann und deshalb unfähig ist, nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln.
- BGH, Beschl. v. 12.12.2019 – V ZR 69/19ECLI:DE:BGH:2019:121219BVZR69.19.0
- BAG, Beschl. v. 28.03.2019 – 8 AZN 825/18ECLI:DE:BAG:2019:280319.B.8AZN825.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 06.03.2019 – 6 B 135/18ECLI:DE:BVerwG:2019:060319B6B135.18.0
1. In Einzelfällen kann sich ein Vorstandsmitglied einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts für Beschlussfassungen des Vorstands durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. 2. Für die Möglichkeit der Stellvertretung im Stiftungsvorstand bedarf es keiner ausdrücklichen Gestattung in der Stiftungssatzung. Vielmehr reicht es aus, wenn sich der Stiftungssatzung eine entsprechende Ermächtigung im Wege der Auslegung entnehmen lässt.
- BAG, Urt. v. 21.09.2017 – 2 AZR 57/17ECLI:DE:BAG:2017:210917.U.2AZR57.17.0
Die Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG und die Fiktionswirkung des § 7 KSchG finden auf die Eigenkündigung eines Arbeitnehmers keine Anwendung.
- BSG, Urt. v. 13.07.2017 – B 8 SO 1/16 RECLI:DE:BSG:2017:130717UB8SO116R0
1. Die Regelung des SGB IX über die Bestimmung des zuständigen Rehabilitationsträgers findet auch auf Rehabilitationsverfahren Anwendung, die vor dem 1.7.2001 begonnen haben. 2. Der die Leistung erbringende Rehabilitationsträger darf nach dem 1.7.2001 und vor Erlass eines Folgebescheids seine Zuständigkeit prüfen und den Leistungsfall an den ggf (eigentlich) zuständigen Leistungsträger abgeben. 3. Leistungen der Eingliederungshilfe setzen keinen qualitativen oder quantitativen Umfang der Hilfeleistung voraus.
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