§ 1109 – Teilung des herrschenden Grundstücks

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast für die einzelnen Teile fort. Ist die Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der Eigentümer nach dem Verhältnis der Größe der Teile; ist sie nicht teilbar, so findet die Vorschrift des § 432 Anwendung. Die Ausübung des Rechts ist im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird.
(2)Der Berechtigte kann bestimmen, dass das Recht nur mit einem der Teile verbunden sein soll. Die Bestimmung hat dem Grundbuchamt gegenüber zu erfolgen und bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Vorschriften der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. Veräußert der Berechtigte einen Teil des Grundstücks, ohne eine solche Bestimmung zu treffen, so bleibt das Recht mit dem Teil verbunden, den er behält.
(3)Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum Vorteil, so bleibt sie mit diesem Teil allein verbunden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 17.04.2026 – V ZR 125/25ECLI:DE:BGH:2026:170426UVZR125.25.0

    Zur Auslegung und Wirksamkeit einer Reallast über die Verpflichtung zur Zahlung eines sog. Grundpreises für ein Heizwerk.

  • BGH, Urt. v. 18.05.2017 – IX ZR 51/15ECLI:DE:BGH:2017:180517UIXZR51.15.0

    Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen zwei Grundstückseigentümern, deren Grundstücke mit einer Gesamtreallast belastet sind, ist nach dem Wert der Grundstücke vorzunehmen. Das gilt auch dann, wenn einer der Grundstückseigentümer das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erstanden hat.

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