§ 121 – Anfechtungsfrist

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2)Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Beschl. v. 03.12.2025 – 7 ABR 36/24ECLI:DE:BAG:2025:031225.B.7ABR36.24.0

    Der Hauptwahlvorstand, dem nach § 3 Abs. 1 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG) die Durchführung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer obliegt, genügt seiner Pflicht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG, unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten, nicht, wenn er für die Endphase der Einreichungsfrist keine Maßnahmen trifft, die seine möglichst zeitnahe Prüfung von gegen Ende der Frist eingehenden Wahlvorschlägen sicherstellt.

  • BPatG, Beschl. v. 15.02.2023 – 28 W (pat) 506/20ECLI:DE:BPatG:2023:150223B28Wpat506.20.0
  • BAG, Urt. v. 31.01.2023 – 9 AZR 107/20ECLI:DE:BAG:2023:310123.U.9AZR107.20.0

    Die bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) konformen Auslegung von § 7 BUrlG bei Langzeiterkrankungen geltende 15-monatige Verfallfrist kann ausnahmsweise unabhängig von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten beginnen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers so früh im Urlaubsjahr eintritt, dass es dem Arbeitgeber tatsächlich nicht möglich war, zuvor seinen Obliegenheiten nachzukommen.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.01.2023 – 6 A 773/20
  • BGH, Beschl. v. 26.01.2023 – V ZB 11/22ECLI:DE:BGH:2023:260123BVZB11.22.0

    1. Zur Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments. 2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter Glaubhaftmachung gemäß § 130d Satz 2 und 3 ZPO.

  • BGH, Beschl. v. 15.12.2022 – III ZB 18/22ECLI:DE:BGH:2022:151222BIIIZB18.22.0

    Zur Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit im Sinne von § 130d Satz 2 und 3 ZPO.

  • BVerwG, Urt. v. 14.12.2021 – 1 C 40/20ECLI:DE:BVerwG:2021:141221U1C40.20.0

    1. Die "unverzügliche" Anzeige eines Wechsels der Anschrift im Sinne von § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG liegt vor, wenn der Ausländer den Anschriftenwechsel bei den im Gesetz genannten Stellen binnen zwei Wochen, gerechnet ab dem tatsächlichen Umzugstag, angezeigt hat. 2. Die Anzeige nach § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG ist formlos möglich.

  • BSG, Urt. v. 26.05.2021 – B 6 KA 7/20 RECLI:DE:BSG:2021:260521UB6KA720R0

    Das Schriftformerfordernis für öffentlich-rechtliche Verträge kann durch die Aufnahme zur Niederschrift der vertragschließenden Behörde gewahrt werden, wenn der Text eines Vergleichs im Rahmen eines formalisierten Verfahrens und unter Beachtung der für gerichtliche Vergleiche geltenden formalen Anforderungen protokolliert wird.

  • BGH, Beschl. v. 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 2/20ECLI:DE:BGH:2020:200720BNOTZ.BRFG.2.20.0

    Zur Anfechtung einer Entlassung aus dem Amt des Notars auf eigenes Verlangen wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung.

  • BAG, Urt. v. 27.02.2020 – 2 AZR 390/19ECLI:DE:BAG:2020:270220.U.2AZR390.19.0

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