§ 125 – Nichtigkeit wegen Formmangels
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 13.03.2025 – V ZR 59/24ECLI:DE:BGH:2025:130325BVZR59.24.0
- BGH, Urt. v. 27.11.2024 – VIII ZR 159/23ECLI:DE:BGH:2024:271124UVIIIZR159.23.0
1. Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist es auch für die elektronische Form zur Wahrung der Form nicht ausreichend, dass die Willenserklärung formgerecht abgegeben wurde; diese muss dem Erklärungsgegner vielmehr auch in der entsprechenden Form zugehen. Für den Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung ist es daher erforderlich, dass dieses Dokument so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden und damit die Echtheit des Dokuments prüfen kann. 2. Diese Voraussetzungen sind in dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Vorschrift des § 130e ZPO am 17. Juli 2024 erfüllt, wenn in einem Zivilprozess ein elektronischer Schriftsatz mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur, der eine empfangsbedürftige Willenserklärung enthält, vom Gericht unter Aufrechterhaltung der elektronischen Signatur elektronisch an den Empfänger der Willenserklärung weitergeleitet wird. 3. In dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten des § 130e ZPO bewirkt die Übermittlung eines Ausdrucks eines mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehenen, bei Gericht im Rahmen eines Zivilprozesses eingegangenen elektronischen Dokuments unter Beifügung eines Transfervermerks im Sinne des § 298 Abs. 3 ZPO keinen wirksamen Zugang der in dem Dokument enthaltenen empfangsbedürftigen Willenserklärung beim Erklärungsgegner.
- BGH, Urt. v. 14.06.2024 – V ZR 8/23ECLI:DE:BGH:2024:140624UVZR8.23.0
1. Die wegen des Formmangels einer Vorauszahlungsabrede zur Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrages führende Vermutung des § 139 BGB ist bereits dann widerlegt, wenn der Käufer die im Voraus geleistete Zahlung auf den Kaufpreis zu beweisen vermag (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17. März 2000 - V ZR 362/98, NJW 2000, 2100). 2. Die Widerlegung der Vermutung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Verkäufer die Zahlung quittiert hat; entscheidend ist, dass der Käufer aus seiner Sicht zweifelsfrei nachweisen kann, vor Vertragsschluss auf die noch nicht bestehende Kaufpreisschuld gezahlt zu haben.
- BGH, Urt. v. 02.05.2024 – III ZR 197/23ECLI:DE:BGH:2024:020524UIIIZR197.23.0
Aus § 8 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Bundesmantelvertrags - Zahnärzte ergibt sich kein Schriftformerfordernis im Sinne des § 125 BGB für einen nach § 87 Abs. 1a Satz 2 SGB V zu erstellenden Heil- und Kostenplan, wenn auf Wunsch des gesetzlich versicherten Patienten eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V abweichende, andersartige Versorgung gemäß § 55 Abs. 5 SGB V durchgeführt wird.
- BGH, Urt. v. 04.04.2024 – III ZR 38/23ECLI:DE:BGH:2023:040423UIIIZR38.23.0
Der in § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschriebene Anwendungsbereich der GOÄ setzt nicht voraus, dass Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Die GOÄ findet deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, zum Beispiel einem Krankenhausträger, abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingehen.
- BGH, Urt. v. 15.03.2024 – V ZR 115/22ECLI:DE:BGH:2024:150324UVZR115.22.0
1. Wird der Kaufpreis bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags in der Absicht, Steuern zu hinterziehen, niedriger angegeben als mündlich vereinbart (sog. Schwarzgeldabrede), ist der Vertrag in der Regel nicht nichtig. Anders liegt es nur, wenn die Steuerhinterziehungsabsicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäfts ist; dies ist jedoch regelmäßig nicht der Fall, wenn der Leistungsaustausch, d.h. die Verpflichtung des Verkäufers zur Übertragung des Grundstücks und die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises, ernstlich gewollt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. Dezember 1965 - V ZR 115/63, NJW 1966, 588, 589 und BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 229/01, NJW-RR 2002, 1527). 2. Die Erwägungen, die im Falle eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG zur Nichtigkeit des Dienst- oder Werkvertrags führen, sind auf Schwarzgeldabreden im Rahmen von Grundstückskaufverträgen nicht übertragbar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141; BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - VII ZR 216/14, BGHZ 206, 69 und BGH, Urteil vom 16. März 2017 - VII ZR 197/16, BGHZ 214, 228).
- BAG, Urt. v. 24.01.2024 – 10 AZR 33/23ECLI:DE:BAG:2024:240124.U.10AZR33.23.0
- BAG, Urt. v. 16.08.2023 – 7 AZR 300/22ECLI:DE:BAG:2023:160823.U.7AZR300.22.0
- BGH, Urt. v. 03.08.2023 – VII ZR 102/22ECLI:DE:BGH:2023:030823UVIIZR102.22.0
Erweist sich eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI ausnahmsweise als treuwidrig, weil das Vertrauen des Auftraggebers auf das vereinbarte niedrigere Honorar schutzwürdig ist (Vergleiche BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - VII ZR 174/19 Rn. 15 m.w.N., BGHZ 225, 297), liegen nicht zugleich die Voraussetzungen vor, unter denen der Architekt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert ist, sich auf das Fehlen einer schriftlichen und damit formwirksamen Vereinbarung bei Auftragserteilung (§ 7 Abs. 1 HOAI) zu berufen. Hierzu bedarf es Feststellungen dazu, dass dies zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde und es daher gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich ist, sich auf die Formunwirksamkeit zu berufen (Ständige Rechsprechung; Vergleiche BGH, Urteil vom 26. Februar 2020 - XII ZR 51/19 Rn. 27, BGHZ 224, 370).
- BFH, Urt. v. 19.01.2023 – IV R 5/19ECLI:DE:BFH:2023:U.190123.IVR5.19.0
1. Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind eine Erbengemeinschaft und eine aus den Miterben gebildete GbR als jeweils selbständige Feststellungssubjekte zu behandeln. Bestehen beide Feststellungssubjekte fort, ist für jedes ein eigenständiges Feststellungsverfahren durchzuführen. 2. Ein identitätswahrender Formwechsel einer Erbengemeinschaft in eine GbR ist nach dem UmwG nicht möglich. 3. Der Grundsatz, dass eine Erbengemeinschaft nebeneinander Gewinn- und Überschusseinkünfte erzielen kann, gilt nicht mehr, wenn diese in eine GbR als "andere Personengesellschaft" i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG überführt wird.
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