§ 1356 – Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
(2)Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 19.06.2018 – B 2 U 32/17 RECLI:DE:BSG:2018:190618UB2U3217R0

    Eine anderweitig vollschichtig beschäftigte Ehefrau kann bei Hilfstätigkeiten in der Gaststätte ihres Ehemanns als Wie-Beschäftigte in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1356 BGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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