§ 1365 – Verfügung über Vermögen im Ganzen

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2)Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 16.11.2022 – XII ZB 100/22ECLI:DE:BGH:2022:161122BXIIZB100.22.0

    1. Der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe und der grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung fortbestehende Charakter der ehelichen Immobilie als Ehewohnung gebieten es nicht, eine Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen generell als unzulässig anzusehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. März 1962 - IV ZR 253/61, BGHZ 37, 38 = NJW 1962, 1244). 2. Die schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Ehegatten werden durch ein Schrankensystem aus materiell-rechtlichen Einwendungen nach §§ 1365, 1353 Abs. 1 Satz 2, 242 BGB, die im Drittwiderspruchsverfahren geltend zu machen sind, und vollstreckungsschützenden Vorschriften im Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG, § 765a ZPO gewahrt.

  • BGH, Urt. v. 20.05.2020 – IV ZR 151/19ECLI:DE:BGH:2020:200520UIVZR151.19.0
  • BGH, Beschl. v. 20.03.2019 – XII ZB 544/18ECLI:DE:BGH:2019:200319BXIIZB544.18.0

    1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG kommt einer Rechtsfrage nicht zu, wenn sie zwar vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden worden ist, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte aber einhellig beantwortet wird und die hierzu in der Literatur vertretenen abweichenden Meinungen vereinzelt geblieben sind (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047). 2. Das Verlangen nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft knüpft im Fall der §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB allein an die Trennung und den Ablauf einer mindestens dreijährigen Trennungszeit an; weder der mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften (§ 1365 BGB) noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverbund gebieten die darüber hinausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

  • BGH, Urt. v. 22.10.2014 – XII ZR 194/13

    § 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach sich das für die Begrenzung der Ausgleichsforderung maßgebliche Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen der illoyalen Vermögensminderung um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag erhöht, findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden worden ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 16. Juli 2014, XII ZR 108/12, FamRZ 2014, 1610).

  • BGH, Beschl. v. 21.02.2013 – V ZB 15/12

    Hat ein im gesetzlichen Güterstand lebender Grundstückseigentümer über ein ihm gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des Ehegatten verfügt, darf das Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis nur anzweifeln, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB bestehen (Bestätigung von BGH, 28. April 1961, V ZB 17/60, BGHZ 35, 135).

  • BGH, Urt. v. 16.01.2013 – XII ZR 141/10

    Bei der Beurteilung, ob die Übertragung eines Grundstücks durch einen Ehegatten sein Vermögen im Ganzen betrifft, ist ein von ihm vorbehaltenes dingliches Wohnungsrecht als ihm verbliebenes Vermögen zu berücksichtigen.

  • BGH, Urt. v. 07.10.2011 – V ZR 78/11

    Bei der Feststellung, ob ein Ehegatte mit einer Grundschuldbestellung über sein (nahezu) gesamtes Vermögen verfügt, sind neben dem Nominalbetrag der Grundschuld auch die bei einer künftigen Vollstreckung in die Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG fallenden Grundschuldzinsen einzubeziehen und regelmäßig mit dem zweieinhalbfachen Jahresbetrag zu berücksichtigen .

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