§ 1385 – Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn 1.die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
2.Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
3.der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4.der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 22.11.2023 – XII ZB 386/22ECLI:DE:BGH:2023:221123BXIIZB386.22.0

    1. Vorzeitiger Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB und Zugewinnausgleich nach der Ehescheidung sind verschiedene Streitgegenstände (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Juni 2019 - XII ZB 299/18, FamRZ 2019, 1535). 2. Ein im Scheidungsverbund erhobener Stufenantrag zum Zugewinnausgleich nach der Scheidung wird unbegründet, wenn in einem anderen Verfahren rechtskräftig die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ausgesprochen wurde. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, dem durch eine Erledigungserklärung hinsichtlich der Folgesache Rechnung tragen.

  • BGH, Beschl. v. 24.11.2021 – XII ZB 253/20ECLI:DE:BGH:2021:241121BXIIZB253.20.0

    1. Der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete Anspruch auf Unterrichtung über vermögensrechtliche Belange, dessen beharrliche und grundlose Nichterfüllung mit der vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB sanktioniert werden kann, endet entsprechend § 1353 Abs. 2 BGB mit dem Scheitern der Ehe (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. September 2014 - XII ZB 604/13, FamRZ 2015, 32 und vom 15. August 2012 - XII ZR 80/11, BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785). 2. Ob die Ehe im Sinne der §§ 1353 Abs. 2, 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB gescheitert ist, muss - wenn nicht die gesetzlichen Zerrüttungsvermutungen des § 1566 BGB eingreifen - als tatrichterliche Prognose unter Würdigung aller Umstände entschieden werden. Leben die Ehegatten getrennt, rechtfertigt der Nichtablauf des Trennungsjahres für sich genommen noch nicht den Schluss, dass die Ehe noch nicht endgültig gescheitert sei und der Unterrichtungsanspruch weiterhin geltend gemacht werden könne. 3. Der Schuldner des Unterrichtungsanspruchs ist für die Umstände, aus denen auf das Scheitern der Ehe geschlossen werden soll, darlegungs- und beweispflichtig.

  • BGH, Beschl. v. 26.06.2019 – XII ZB 299/18ECLI:DE:BGH:2019:260619BXIIZB299.18.0

    1. Für die Beurteilung der bei Eheschließung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB in der Fassung vom 21. September 1994 bestehenden engsten Verbindung der Ehegatten mit einem Staat kann auch die der Eheschließung nachfolgende Tatsachenentwicklung indizielle Bedeutung haben. 2. Die Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines von einem ausländischen Gericht erlassenen Scheidungsurteils gegeben sind, wirkt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils zurück (Fortführung von Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 729/80, FamRZ 1982, 1203). 3. Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385, 1386 BGB ist nicht mehr möglich, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zuvor durch Scheidung beendet worden ist. Eine dennoch ergangene Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist dann gegenstandslos. 4. Vorzeitiger Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB und Zugewinnausgleich nach der Ehescheidung sind verschiedene Streitgegenstände. Die gerichtliche Antragserhebung bezüglich eines dieser Ansprüche führt nicht zur Hemmung der Verjährung auch des anderen (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11, FamRZ 2012, 1296). Zum Wechsel vom Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung zum Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich bedarf es - wie auch im umgekehrten Fall - einer wirksamen Antragsänderung.

  • BGH, Beschl. v. 20.03.2019 – XII ZB 544/18ECLI:DE:BGH:2019:200319BXIIZB544.18.0

    1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG kommt einer Rechtsfrage nicht zu, wenn sie zwar vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden worden ist, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte aber einhellig beantwortet wird und die hierzu in der Literatur vertretenen abweichenden Meinungen vereinzelt geblieben sind (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047). 2. Das Verlangen nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft knüpft im Fall der §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB allein an die Trennung und den Ablauf einer mindestens dreijährigen Trennungszeit an; weder der mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften (§ 1365 BGB) noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverbund gebieten die darüber hinausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

  • BGH, Beschl. v. 17.09.2014 – XII ZB 604/13

    Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB nicht verlangt werden.

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