§ 1408 – Ehevertrag, Vertragsfreiheit
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 28.05.2025 – XII ZB 395/24ECLI:DE:BGH:2025:280525BXIIZB395.24.0
Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen bei Unternehmerehen.
- BGH, Beschl. v. 29.11.2023 – XII ZB 531/22ECLI:DE:BGH:2023:291123BXIIZB531.22.0
1. Zur Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags betreffend die Wirksamkeit eines Ehevertrags in der Folgesache Güterrecht. 2. Zur Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen.
- BFH, Urt. v. 18.11.2020 – VI R 39/18ECLI:DE:BFH:2020:U.181120.VIR39.18.0
1. Wer Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i.S. von § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG ist, bestimmt sich nicht nach bewertungsrechtlichen, sondern nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Landwirtsehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, betreiben auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Form einer Mitunternehmerschaft. Die Beteiligung dieser Mitunternehmerschaft an einer Gesellschaft zur gemeinschaftlichen Tierhaltung i.S. des § 51a BewG erfordert die (mitunternehmerische) Beteiligung beider Ehegatten an der Tierhaltungsgesellschaft.
- BGH, Beschl. v. 17.01.2018 – XII ZB 20/17ECLI:DE:BGH:2018:170118BXIIZB20.17.0
Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten Ausländer aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen (Fortführung von Senatsurteil vom 22. November 2006, XII ZR 119/04, FamRZ 2007, 450 und von Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006, XII ZB 250/03, FamRZ 2006, 1097).
- BGH, Beschl. v. 15.03.2017 – XII ZB 109/16ECLI:DE:BGH:2017:150317BXIIZB109.16.0
1. Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014, XII ZB 303/13, FamRZ 2014, 629 und Senatsurteil vom 31. Oktober 2012, XII ZR 129/10, FamRZ 2013, 195). 2. Zum Erfordernis eines bestimmten Antrags der Beschwerdebegründung in einer Unterhaltsfolgesache (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2015, XII ZB 611/14, FamRZ 2015, 1375 und vom 4. September 2013, XII ZB 87/12, FamRZ 2013, 1879).
- BGH, Urt. v. 13.07.2011 – XII ZR 48/09
Zur Vereinbarung der Gütertrennung bei Geltung des deutschen Güterrechtsstatuts durch eine bei Eheschließung auf Mauritius gegenüber dem Standesbeamten abgegebene Erklärung zur Wahl des Güterstandes .
- BFH, Urt. v. 24.03.2011 – VI R 59/10
NV: Ausgleichzahlungen, die auf Grundlage einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB als Gegenleistung für einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich an den früheren Ehegatten gezahlt werden, können als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Abzug gebracht werden.
- BGH, Urt. v. 02.02.2011 – XII ZR 11/09
Hält ein ehevertraglich vereinbarter Verzicht auf nachehelichen Unterhalt der richterlichen Ausübungskontrolle nicht stand, so muss die anzuordnende Rechtsfolge im Lichte des Unterhaltsrechts und damit auch der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform und deren Änderungen gesehen werden. Deshalb ist zu berücksichtigen, dass § 1570 BGB nur noch einen auf drei Jahre begrenzten Basisunterhalt vorsieht, der aus kind- und elternbezogenen Gründen verlängert werden kann .
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