§ 147 – Annahmefrist
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 17.04.2024 – IV ZR 125/22ECLI:DE:BGH:2024:170424UIVZR125.22.0
- BGH, Urt. v. 21.02.2024 – IV ZR 32/22ECLI:DE:BGH:2024:210224UIVZR32.22.0
1. Ein deutscher Lebens- oder Rentenversicherer musste in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des § 124 VAG a.F. am 21. Dezember 2004 und der tatsächlichen Einrichtung eines Sicherungsfonds am 23. Mai 2006 in der Verbraucherinformation nicht angeben, dass er einem Sicherungsfonds nicht angehörte. 2. Durfte der Versicherer bei Absendung der Police nebst Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation davon ausgehen, dass seine Vertragsannahmeerklärung im Rahmen der Antragsbindungsfrist beim Versicherungsnehmer eingehen würde, musste er nicht auch eine auf den Fall der verspäteten Annahmeerklärung bezogene Widerspruchsbelehrung erteilen.
- BGH, Urt. v. 29.11.2023 – IV ZR 117/22ECLI:DE:BGH:2023:291123UIVZR117.22.0
1. Eine Verbraucherinformation ist unvollständig, wenn sie keine Angaben über die Frist, während der ein Antragsteller an den Antrag gebunden sein sollte, enthält. Das Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers entfällt nicht deshalb, weil der Versicherer den Antrag innerhalb der vertraglichen oder gesetzlichen (§ 147 Abs. 2 BGB) Antragsbindungsfrist annimmt (Festhalten an Senatsurteil vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113). 2. Die Antragsbindungsfrist in Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F. steht in Einklang mit der unionsrechtlichen Regelung des Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen.
- BGH, Beschl. v. 29.11.2023 – IV ZR 322/22ECLI:DE:BGH:2023:291123BIVZR322.22.0
- BGH, Beschl. v. 17.11.2022 – V ZR 25/22ECLI:DE:BGH:2022:171122BVZR25.22.0
- BGH, Urt. v. 06.10.2022 – VII ZR 895/21ECLI:DE:BGH:2022:061022UVIIZR895.21.0
Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.
- BAG, Urt. v. 24.02.2022 – 6 AZR 333/21ECLI:DE:BAG:2022:240222.U.6AZR333.21.0
Der Arbeitgeber verhandelt nicht entgegen § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB deswegen unfair, weil er den von ihm angebotenen Aufhebungsvertrag nur zur sofortigen Annahme unterbreitet und der Arbeitnehmer diesen nur sofort annehmen kann (§ 147 Abs. 1 Satz 1 BGB).
- BFH, Beschl. v. 07.02.2022 – II B 6/21ECLI:DE:BFH:2022:B.070222.IIB6.21.0
NV: Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Bauvertrag, der zur Einbeziehung der Baukosten in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage führen kann, setzt nicht zwingend voraus, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags ein rechtswirksames Angebot zum Abschluss eines Bauvertrags vorlag (Bestätigung des BFH-Urteils vom 01.10.2014 - II R 32/13, BFH/NV 2015, 230).
- BAG, Urt. v. 12.10.2021 – 9 AZR 133/21ECLI:DE:BAG:2021:121021.U.9AZR133.21.0
- BGH, Beschl. v. 09.03.2021 – 6 StR 48/21ECLI:DE:BGH:2021:090321B6STR48.21.0
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