§ 1567 – Getrenntleben

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2)Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 12.11.2025 – XII ZB 203/25ECLI:DE:BGH:2025:121125BXIIZB203.25.0

    Ein Zwischenfeststellungsantrag über den Trennungszeitpunkt ist unzulässig.

  • BSG, Urt. v. 12.10.2016 – B 4 AS 60/15 RECLI:DE:BSG:2016:121016UB4AS6015R0

    Für die richterliche Gesamtwürdigung über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II in Form einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sind die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Getrenntleben von Eheleuten nicht heranzuziehen.

  • BGH, Beschl. v. 27.04.2016 – XII ZB 485/14ECLI:DE:BGH:2016:270416BXIIZB485.14.0

    1. Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente. 2. Ein solcher Unterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassende Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden.

  • BFH, Beschl. v. 15.01.2014 – V B 31/13

    NV: Wird nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts ein Kind nach einer Trennung der Eheleute vorwiegend in nur einen Haushalt aufgenommen, steht das Kindergeld gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG allein diesem Elternteil zu. Eine vormalige Berechtigtenbestimmung wird mit der Auflösung des vormals gemeinsamen Haushalts gegenstandslos. Ein getrennter Haushalt kann gem. § 1567 BGB auch innerhalb der früheren gemeinsamen Ehewohnung vorliegen.

  • BSG, Urt. v. 16.04.2013 – B 14 AS 71/12 RECLI:DE:BSG:2013:160413UB14AS7112R0

    Wenn ein Partner einer gemischten Bedarfsgemeinschaft im Pflegeheim lebt, ist für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit des anderen nach dem SGB 2 abweichend von den allgemeinen Regeln der Bedarf des im Pflegeheim Wohnenden nach dem SGB 12 zu bestimmen.

  • BSG, Urt. v. 16.04.2013 – B 14 AS 55/12 RECLI:DE:BSG:2013:160413UB14AS5512R0

    Die Sozialwidrigkeit eines Verhaltens ist nicht in der Strafbarkeit einer Handlung begründet, sondern darin, dass der in Anspruch Genommene in zu missbilligender Weise sich selbst oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eine Lage gebracht hat, Leistungen nach dem SGB 2 in Anspruch nehmen zu müssen.

  • BFH, Beschl. v. 24.01.2013 – III B 113/11

    1. NV: Eheleute können auch in einer Wohnung dauernd getrennt leben; diese Möglichkeit sieht § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich vor. 2. NV: Das FG genügt seiner Begründungs- und Beachtungsplicht, wenn es die für seine Beurteilung wesentlichen Gründe nennt --hier eine Trennungsvereinbarung, die Aussage vor der Steuerfahndungsstelle und die Unterzeichnung und Einreichung der Anlage U-- und vom Kläger vorgetragene Argumente für das Fortdauern der ehelichen Gemeinschaft --insb. gemeinsamer Erwerb von Couchgarnitur und Küche-- ohne nähere Begründung als nicht überzeugend zurückweist.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 27.03.2012 – 5 D 155/11
  • BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 RECLI:DE:BSG:2010:191010UB14AS5010R0

    1. Wird eine Unterkunft wegen einer Ortsabwesenheit nur von einem der Partner einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft genutzt, ist für die Aufteilung der Unterkunftskosten anteilig pro Kopf jedenfalls dann kein Raum, wenn die Ortsabwesenheit des anderen Partners im Vorhinein auf unter sechs Monate beschränkt ist. 2. Die Auswertung eines nach verschiedenen Baualtersklassen, Wohnlagen und Ausstattungsgraden ausdifferenzierten qualifizierten Mietspiegels als Grundlage zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft muss gewährleisten, dass ein einzelner Wert entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in einen grundsicherungsrelevanten Mittelwert einfließt.

  • BSG, Urt. v. 18.02.2010 – B 4 AS 49/09 RECLI:DE:BSG:2010:180210UB4AS4909R0

    Eine Bedarfsgemeinschaft von Eheleuten im Sinn des SGB 2 kann auch bei Ehen ohne gemeinsamen räumlichen Lebensmittelpunkt vorliegen. Für die Annahme "dauernden Getrenntlebens" muss gemäß familienrechtlichen Grundsätzen zur räumlichen Trennung ein nach außen erkennbarer Trennungswille eines Ehegatten zur Lösung des einvernehmlich gewählten Ehemodells hinzutreten.

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