§ 1585 – Art der Unterhaltsgewährung
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 18.10.2022 – B 12 KR 6/20 RECLI:DE:BSG:2022:181022UB12KR620R0
1. Einmalige Unterhaltsabfindungen sind nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler zur Beitragsberechnung auf zwölf Beitragsmonate zu verteilen. 2. Die mit anderen einmaligen Einnahmen gleiche Zuordnung einmaliger Unterhaltsabfindungen zu zwölf Beitragsmonaten ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sachgerecht, hält sich innerhalb der Grenzen zulässiger Pauschalierung und verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot der Belastungsgleichheit.
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