§ 1602 – Bedürftigkeit
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 20.02.2025 – III R 10/24ECLI:DE:BFH:2025:U.200225.IIIR10.24.0
1. Kindergeld, das für ein volljähriges Kind zugunsten eines Elternteils festgesetzt worden ist, kann nicht an das Kind ausgezahlt werden, wenn das Kind aufgrund eigener Einkünfte oder Bezüge nicht unterhaltsbedürftig ist. 2. Eine analoge Anwendung des § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes kommt bei fehlender Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht in Betracht.
- BGH, Beschl. v. 18.05.2022 – XII ZB 325/20ECLI:DE:BGH:2022:180522BXIIZB325.20.0
1. Das mietfreie Wohnen beeinflusst nicht die Höhe des Kindesunterhalts. Die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum wird vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern ausgeglichen. Ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich kann auch darin bestehen, dass der Betreuungselternteil keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen kann, weil nach der Zurechnung des vollen Wohnwerts keine auszugleichende Einkommensdifferenz zwischen den Eltern mehr besteht. 2. Die Eltern können eine - nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls auch konkludente - Vereinbarung darüber treffen, dass die Wohnungskosten durch den Naturalunterhalt des Barunterhaltspflichtigen abgedeckt werden. Für die Erfüllung des Barunterhaltsanspruchs (§ 362 BGB) aufgrund einer solchen Vereinbarung trifft den Barunterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast. 3. Bevor die Haftungsquote für den anteiligen Mehrbedarf bestimmt wird, ist von den Erwerbseinkünften des betreuenden Elternteils der Barunterhaltsbedarf der Kinder nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzüglich des hälftigen auf den Barunterhalt entfallenden Kindergelds und abzüglich des vom Kindesvater geleisteten Barunterhalts abzusetzen. In der verbleibenden Höhe leistet der betreuende Elternteil neben dem Betreuungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt. Die andere Hälfte des Kindergelds, die der betreuende Elternteil erhält, ist nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 474/20, FamRZ 2021, 1965).
- BFH, Urt. v. 27.10.2021 – III R 19/19ECLI:DE:BFH:2021:U.271021.IIIR19.19.0
1. Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits zu prüfen. 2. Allein aus dem Umstand, dass der Sozialleistungsträger den dem Grunde nach Kindergeldberechtigten auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags für das Kind in Anspruch nimmt, ist nicht abzuleiten, dass dieses zum Selbstunterhalt außerstande ist.
- BGH, Beschl. v. 16.09.2020 – XII ZB 499/19ECLI:DE:BGH:2020:160920BXIIZB499.19.0
1. Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“ (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16, BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260). 2. Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zur Zeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16; BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 und vom 25. September 2019 - XII ZB 25/19, BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21; teilweise Aufgabe der Senatsurteile vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98, FamRZ 2000, 358 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99, FamRZ 2001, 1603). 3. Übersteigt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen diesen Betrag, bleibt eine Einkommensauskunft bei Geltendmachung eines neben dem Tabellenbedarf bestehenden Mehrbedarfs erforderlich, um die jeweilige Haftungsquote der Eltern bestimmen zu können.
- BSG, Urt. v. 07.05.2019 – B 2 U 30/17 RECLI:DE:BSG:2019:070519UB2U3017R0
- BSG, Urt. v. 26.02.2019 – B 12 KR 12/18 RECLI:DE:BSG:2019:260219UB12KR1218R0
Einnahmen aus einer vom früheren Arbeitgeber begründeten betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktversicherung sind in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung jedenfalls dann keine beitragspflichtige Hinterbliebenenversorgung, wenn die Leistung nach dem Tod des Arbeitnehmers an ein im Todesfall bezugsberechtigtes Kind ausgezahlt wird, das im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits das 27. Lebensjahr vollendet hatte.
- BGH, Beschl. v. 12.09.2018 – XII ZB 384/17ECLI:DE:BGH:2018:120918BXIIZB384.17.0
Zur unbilligen Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII, die einem Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe entgegenstehen kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2015, XII ZB 56/14, BGHZ 206, 177 = FamRZ 2015, 1467 und vom 17. Juni 2015, XII ZB 458/14, BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594).
- BFH, Beschl. v. 12.07.2017 – VI R 42/15ECLI:DE:BFH:2017:B.120717.VIR42.15.0
Der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigende sog. Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort kann nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel bemessen werden.
- BFH, Urt. v. 28.04.2016 – VI R 21/15
1. Bei Selbständigen und Gewerbetreibenden, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, ist bei der Ermittlung des Nettoeinkommens regelmäßig ein Dreijahresdurchschnitt zu bilden (Bestätigung des Senatsurteils vom 28. März 2012 VI R 31/11, BFHE 237, 79, BStBl II 2012, 769). 2. Steuerzahlungen sind von dem hiernach zugrunde zu legenden unterhaltsrelevanten Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden (Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 237, 79, BStBl II 2012, 769). 3. Führen Steuerzahlungen für mehrere Jahre jedoch zu nicht unerheblichen Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens im Streitjahr, sind die im maßgeblichen Dreijahreszeitraum geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen zu ermitteln und vom "Durchschnittseinkommen" des Streitjahres abzuziehen.
- BSG, Urt. v. 16.03.2016 – B 9 V 8/15 RECLI:DE:BSG:2016:160316UB9V815R0
1. Der lebenslange Rentenanspruch gebrechlicher und ursprünglich zum Selbstunterhalt unfähiger Waisen fällt mit dauerhafter Eingliederung in das Erwerbsleben endgültig weg. 2. Die Fähigkeit zum Selbstunterhalt bestimmt sich nach dem Maß angemessenen Unterhalts im Sinne bürgerlich-rechtlicher Vorschriften.
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