§ 1616 – Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 03.02.2017 – 6 B 50/16ECLI:DE:BVerwG:2017:030217B6B50.16.0
Die Entscheidung der Ehegatten, den Sammelnamen eines von ihnen zum Ehenamen zu bestimmen, kann nicht generell durch Bildung eines Ehedoppelnamens im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung revidiert werden.
- BGH, Beschl. v. 24.06.2015 – XII ZB 273/13
Zur Bestimmung des Personalstatuts für den Familiennamen eines 1984 geborenen Kindes mit zwei ausländischen Staatsangehörigkeiten.
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