§ 1618 – Pflicht zu Beistand und Rücksicht
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 12.12.2024 – B 9 SB 2/24 RECLI:DE:BSG:2024:121224UB9SB224R0
Bei Kindern und Jugendlichen mit Diabetes mellitus ist nicht allein wegen der therapiebezogenen besonderen Begleitung und Überwachung durch ihre Eltern ohne zusätzliche Teilhabebeschränkungen ein höherer Grad der Behinderung gerechtfertigt.
- BGH, Beschl. v. 25.01.2023 – XII ZB 29/20ECLI:DE:BGH:2023:250123BXIIZB29.20.0
1. Wird die Beschwerde in einer Familiensache beim nicht empfangszuständigen Oberlandesgericht eingelegt und entscheidet dieses trotz Unzulässigkeit der Beschwerde in der Sache, so kann das Rechtsbeschwerdegericht wegen der versäumten Beschwerdeeinlegungsfrist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren, wenn das fehlende Verschulden des Beschwerdeführers offenkundig ist und die zur Nachholung der Beschwerdeeinlegung ausreichende Übersendung der Akten an das Amtsgericht von Amts wegen zu erfolgen hatte. Das Rechtsbeschwerdegericht kann in diesem Fall die Aktenübersendung selbst veranlassen. 2. Die Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung ist nur dann für das Kindeswohl erforderlich, wenn gewichtige, über die mit der Einbeziehung des Kindes in die Stieffamilie verbundene typische Interessenlage hinausgehende Gründe hierfür vorliegen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99, FamRZ 2002, 94). Von einer ohne Einbenennung entstehenden Gefährdung des Kindeswohls ist die Ersetzung der Einwilligung hingegen nicht abhängig (teilweise Aufgabe der Senatsbeschlüsse vom 10. März 2005 - XII ZB 153/03, FamRZ 2005, 889 und vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99, FamRZ 2002, 1330). 3. Ist nach umfassender Abwägung der Kindeswohlbelange und des Kontinuitätsinteresses des namensgebenden Elternteils die Erforderlichkeit der Einbenennung zu bejahen, hat das Familiengericht als mildere Maßnahme stets eine additive Einbenennung zu prüfen. Genügt diese den Belangen des Kindes, wird aber ein darauf gerichteter (Hilfs-)Antrag nicht gestellt, so ist die Ersetzung der Einwilligung abzulehnen.
- BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – XII ZB 405/13ECLI:DE:BGH:2015:161215BXIIZB405.13.0
Bei einer nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Eltern ist eine Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617b Abs. 1 BGB nach einer vorangegangenen Einbenennung des Kindes gemäß § 1618 BGB jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Stiefelternehe, deren Ehenamen das Kind aufgrund der Einbenennung trägt, noch besteht (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 14. Januar 2004, XII ZB 30/02, BGHZ 157, 277 = FamRZ 2004, 449).
- Wird ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Sinne von § 166 VwGO abgelehnt, dann ist ein erneuter Antrag jedenfalls dann unzulässig, wenn keine neuen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte vorliegen.
Wird ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Sinne von § 166 VwGO abgelehnt, dann ist ein erneuter Antrag jedenfalls dann unzulässig, wenn keine neuen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte vorliegen.
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