§ 164 – Wirkung der Erklärung des Vertreters

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2)Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3)Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 15.01.2026 – IX ZR 153/24ECLI:DE:BGH:2026:150126UIXZR153.24.0

    1. Eine Anwaltssozietät ist bei einem Ausscheiden eines ihrer anwaltlichen Gesellschafter jedenfalls dann aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, der vom Mandanten gewünschten Übernahme eines Anwaltsvertrags durch den ausscheidenden Rechtsanwalt zuzustimmen, wenn der Anwaltsvertrag mit der Sozietät einen Einzelauftrag oder einen Auftrag mit beschränktem Gegenstand betrifft, die Sachbearbeitung allein durch den ausscheidenden Rechtsanwalt erfolgt ist, der Mandant sachlich zutreffende Informationen über seine Handlungsmöglichkeiten erhalten hat und keine unlautere Beeinflussung des Mandanten erfolgt ist. 2. Scheidet der sachbearbeitende Rechtsanwalt aus der zunächst beauftragten Anwaltssozietät aus und wird der Anwaltsvertrag wirksam auf diesen Rechtsanwalt als neuen Vertragspartner übertragen, kann der Mandant von der Sozietät die Herausgabe der vollständigen Handakten an diesen verlangen.

  • BGH, Urt. v. 15.01.2026 – IX ZR 188/24ECLI:DE:BGH:2026:150126UIXZR188.24.0
  • BSG, Urt. v. 11.12.2025 – B 10/12 KR 7/23 RECLI:DE:BSG:2025:111225UB1012KR723R0
  • BGH, Urt. v. 18.06.2025 – I ZR 99/24ECLI:DE:BGH:2025:180625UIZR99.24.0

    Inkasso durch Rechtsanwalt Angaben eines Rechtsanwalts in einem an eine Privatperson gerichteten Inkassoschreiben zum Namen seines Auftraggebers sowie zum Grund und zur Höhe der geltend gemachten Forderung stellen regelmäßig keine geschäftliche Handlung des Rechtsanwalts dar.

  • BGH, Urt. v. 18.03.2025 – II ZR 77/24ECLI:DE:BGH:2025:180325UIIZR77.24.1

    Gibt ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf deren Geschäftspapier eine Erklärung ab, die Wirkung auf die Vertragsbeziehungen der Gesellschaft entfalten soll, geht der objektive Erklärungswert einer solchen Erklärung grundsätzlich dahin, dass diese im Namen der Gesellschaft abgegeben werden soll.

  • BGH, Urt. v. 28.01.2025 – X ZR 86/22ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR86.22.0
  • BGH, Urt. v. 06.12.2024 – V ZR 159/23ECLI:DE:BGH:2024:061224UVZR159.23.0

    Wird in einem Grundstücksüberlassungsvertrag der Anspruch des Veräußerers auf Rückübertragung des Grundstücks als „höchstpersönlich“ bezeichnet, hindert dies regelmäßig nicht die Stellvertretung bei der Geltendmachung des Anspruchs.

  • 1. Die Eltern können den Anspruch auf Entscheidung über verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz ihrer Kinder nur als deren Vertreter, nicht aber im eigenen Namen geltend machen. 2. Eine Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt, kann gegeben sein, wenn minderjährige Schüler die Straßenfläche wegen fehlender Gehwege und Ausweichmöglichkeiten für den Schulweg auch bei Dunkelheit und Dämmerung benutzen müssen und die Einhaltung des Mindestabstands bei Begegnungsverkehr nicht gewährleistet ist.

    1. Die Eltern können den Anspruch auf Entscheidung über verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz ihrer Kinder nur als deren Vertreter, nicht aber im eigenen Namen geltend machen. 2. Eine Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt, kann gegeben sein, wenn minderjährige Schüler die Straßenfläche wegen fehlender Gehwege und Ausweichmöglichkeiten für den Schulweg auch bei Dunkelheit und Dämmerung benutzen müssen und die Einhaltung des Mindestabstands bei Begegnungsverkehr nicht gewährleistet ist.

  • BFH, EuGH-Vorlage v. 23.08.2023 – XI R 10/20ECLI:DE:BFH:2023:VE.230823.XIR10.20.0

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen eine deutsche Steuerpflichtige (Entwicklerin) vor dem 01.01.2015 eine Dienstleistung auf elektronischem Weg an im Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtsteuerpflichtige (Endkunden) über einen Appstore einer irischen Steuerpflichtigen erbracht hat, Art. 28 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) anzuwenden mit der Folge, dass die irische Steuerpflichtige so behandelt wird, als ob sie diese Dienstleistungen von der Entwicklerin erhalten und an die Endkunden erbracht hätte, weil der Appstore erst in den --den Endkunden erteilten-- Bestellbestätigungen die Entwicklerin als Leistende genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen hat? 2. Bei Bejahung der Frage 1: Liegt der Ort der gemäß Art. 28 MwStSystRL fingierten, von der Entwicklerin an den Appstore erbrachten Dienstleistung gemäß Art. 44 MwStSystRL in Irland oder gemäß Art. 45 MwStSystRL in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)? 3. Falls nach der Antwort auf die Fragen 1 und 2 die Entwicklerin keine Dienstleistungen in Deutschland erbracht hat: Besteht eine Steuerschuld der Entwicklerin für deutsche Umsatzsteuer gemäß Art. 203 MwStSystRL, weil der Appstore sie vereinbarungsgemäß in seinen per E-Mail an die Endkunden übermittelten Bestellbestätigungen als Leistende genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen hat, obwohl die Endkunden nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind?

  • BSG, Urt. v. 20.07.2023 – B 12 R 15/21 RECLI:DE:BSG:2023:200723UB12R1521R0

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