§ 1789 – Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen.
(2)Der Vormund vertritt den Mündel. § 1824 gilt entsprechend. Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen. Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds, eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1824 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.
(3)Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 2 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 29.10.2025 – XII ZB 242/24ECLI:DE:BGH:2025:291025BXIIZB242.24.0

    1.    Erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft zum Zweck, die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Mutter und Kind in Deutschland zu schaffen, so besteht trotz eines etwaigen eigenen Interesses des Kindes am Verbleib in Deutschland jedenfalls dann ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Mutter und Kind, wenn von vornherein keine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind begründet werden soll. Der erhebliche Interessengegensatz rechtfertigt es, der allein sorgeberechtigten Mutter die Vertretung des Kindes für ein Verfahren auf Vaterschaftsanfechtung zu entziehen und hierfür einen Ergänzungspfleger zu bestimmen. 2.      Die Entziehung der Vertretung erfasst - wie der Ausschluss von der Vertretung kraft Gesetzes - auch die Befugnis zur Entscheidung über das „Ob“ der Vaterschaftsanfechtung , die allein dem bestellten Ergänzungspfleger zusteht (Aufgabe von Senatsurteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 156/07, BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861) .

  • BGH, Beschl. v. 25.06.2025 – XII ZB 157/24ECLI:DE:BGH:2025:250625BXIIZB157.24.0

    1. Seit der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist die isolierte gerichtliche Entziehung der Vertretungsbefugnis des Betreuers wegen erheblichen Interessengegensatzes nicht mehr zulässig. § 1789 Abs. 2 BGB ist nicht analog anwendbar. 2. Das Bestehen eines Interessenkonflikts zwischen Betroffenem und Betreuer ist bei der Erstanordnung der Betreuung zu berücksichtigen und kann Grund zur Anordnung einer geteilten Mitbetreuung nach § 1817 Abs. 1 Satz 2 BGB geben. Diese kann auch nachträglich im Wege der teilweisen Entlassung des Betreuers nach § 1868 Abs. 1 BGB und der Bestellung eines weiteren Betreuers erfolgen. 3. Die Doppelfunktion als Betreuer und Testamentsvollstrecker löst für sich genommen noch keine Notwendigkeit einer gesonderten Bestellung eines weiteren Betreuers aus (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. März 2008 - XII ZB 2/07, FamRZ 2008, 1156).

  • BGH, Beschl. v. 16.04.2025 – XII ZB 227/24ECLI:DE:BGH:2025:160425BXIIZB227.24.0

    1. Unter den Bedingungen der beginnenden Corona-Pandemie lag ein besonderer Ausnahmefall vor, in dem die Bestellung eines Ergänzungspflegers telefonisch erfolgen konnte (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 15. Januar 2020 - XII ZB 627/17, FamRZ 2020, 601 und vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17, FamRZ 2018, 513). 2. Zur Möglichkeit einer Festsetzung der Vergütung eines Ergänzungspflegers gegen einen Elternteil, der sich vertraglich zur Übernahme der für sein Kind mit dem Vertragsschluss verbundenen Kosten verpflichtet hat. 3. Ein Ergänzungspfleger kann eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er aufgrund seiner Bestellung Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie als Ergänzungspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2025 - XII ZB 477/22, MDR 2025, 415; vom 14. August 2024 - XII ZB 478/22, FamRZ 2024, 1897 und vom 16. Januar 2014 - XII ZB 95/13, juris).

  • BSG, Urt. v. 19.09.2024 – B 9 V 1/23 RECLI:DE:BSG:2024:190924UB9V123R0

    Die Begünstigung von Beschädigten, die von ihren Eltern gepflegt werden, durch das familiäre Privileg bei der Gewährung der pauschalen Pflegezulage ist nicht auf die Pflege durch Pflegeeltern des Beschädigten auszudehnen.

  • BGH, Beschl. v. 15.01.2020 – XII ZB 627/17ECLI:DE:BGH:2020:150120BXIIZB627.17.0

    Vor seiner förmlichen Bestellung kann ein Berufspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch für solche Tätigkeiten (hier: Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses, Fahrt zum Verpflichtungstermin) keine Vergütung verlangen, die seiner wirksamen Bestellung denknotwendig vorgelagert sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16, FamRZ 2017, 1846 und vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17, FamRZ 2018, 513).

  • BGH, Beschl. v. 13.12.2017 – XII ZB 436/17ECLI:DE:BGH:2017:131217BXIIZB436.17.0

    Ohne eine förmliche Bestellung kann der Vormund im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine Vergütung und Ersatz von Aufwendungen auch dann nicht verlangen, wenn er bereits zuvor auf Veranlassung des Gerichts tätig geworden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 30. August 2017, XII ZB 562/16, FamRZ 2017, 1846).

  • BGH, Beschl. v. 27.09.2017 – XII ZB 6/16ECLI:DE:BGH:2017:270917BXIIZB6.16.0

    Der Anspruch eines unentgeltlich tätigen Pflegers auf eine Aufwandsentschädigung entsteht erst mit seiner förmlichen Bestellung. Für eine rückwirkende Festsetzung eines entsprechenden Anspruchs aus anderen Rechtsgründen ist im Verfahren nach § 168 FamFG kein Raum (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 30. August 2017, XII ZB 562/16 und vom 2. März 2016, XII ZB 196/13, FamRZ 2016, 1072).

  • BGH, Beschl. v. 30.08.2017 – XII ZB 562/16ECLI:DE:BGH:2017:300817BXIIZB562.16.0

    1. Ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch des Umgangspflegers setzt voraus, dass dieser vor der Aufnahme seiner Tätigkeiten wirksam nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1789 Satz 1 BGB bestellt wurde. 2. Ohne eine förmliche Bestellung kann der Umgangspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren Ersatz von Aufwendungen und eine Vergütung auch dann nicht verlangen, wenn er bereits zuvor auf Veranlassung des Gerichts tätig geworden ist.

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