§ 1793 – Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen 1.gemeinschaftlichen Vormündern,
2.mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,
3.dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger.
(2)Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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