§ 1815 – Umfang der Betreuung
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 22.04.2026 – XII ZB 218/25ECLI:DE:BGH:2026:220426BXIIZB218.25.0
Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten Rückforderungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe zustehen, kann der daraus für den Bevollmächtigten resultierende Interessenkonflikt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. März 2025 - XII ZB 178/24, FamRZ 2025, 968).
- BGH, Beschl. v. 03.12.2025 – XII ZB 59/25ECLI:DE:BGH:2025:031225BXIIZB59.25.0
1. Auch in einem Verfahren zur Erweiterung einer bestehenden Betreuung um den Aufgabenbereich " Bestimmung des Umgangs des Betreuten" steht das Recht der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nahen Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. 2. Gegen die Entscheidung über die Übertragung des Aufgabenbereichs "Bestimmung des Umgangs des Betreuten" ist ein naher Angehöriger auch dann nicht nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, wenn das Verfahren vom Betreuer mit dem Ziel angeregt wurde, den Umgang des Betreuten mit diesem Angehörigen einzuschränken.
- BGH, Beschl. v. 29.10.2025 – XII ZB 394/25ECLI:DE:BGH:2025:291025BXIIZB394.25.0
Passt das Gericht (gegebenenfalls auch im Wege einer einstweiligen Anordnung) in einem gerichtlichen Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Übergangsfrist des Art. 229 § 54 Abs. 4 EGBGB den Aufgabenkreis des Betreuers den Erfordernissen des § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB an, richtet sich die Entscheidungsbefugnis des Betreuers hinsichtlich einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung zukünftig allein nach § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 7. Februar 2024 - XII ZB 130/23, FamRZ 2024, 888).
- BGH, Beschl. v. 24.09.2025 – XII ZB 627/24ECLI:DE:BGH:2025:240925BXIIZB627.24.0
- BGH, Beschl. v. 09.07.2025 – XII ZB 63/25ECLI:DE:BGH:2025:090725BXIIZB63.25.0
Ein Betreuer, der für die Besorgung von „Rechtsangelegenheiten“ des Betroffenen bestellt ist, ist jedenfalls dann nicht nach § 335 Abs. 3 FamFG zur Einlegung einer Beschwerde im Namen des Betroffenen gegen eine Entscheidung über die freiheitsentziehende Unterbringung berechtigt, wenn ein anderer Betreuer gerade für diesen Aufgabenbereich bestellt ist.
- BGH, Beschl. v. 25.06.2025 – XII ZB 157/24ECLI:DE:BGH:2025:250625BXIIZB157.24.0
1. Seit der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist die isolierte gerichtliche Entziehung der Vertretungsbefugnis des Betreuers wegen erheblichen Interessengegensatzes nicht mehr zulässig. § 1789 Abs. 2 BGB ist nicht analog anwendbar. 2. Das Bestehen eines Interessenkonflikts zwischen Betroffenem und Betreuer ist bei der Erstanordnung der Betreuung zu berücksichtigen und kann Grund zur Anordnung einer geteilten Mitbetreuung nach § 1817 Abs. 1 Satz 2 BGB geben. Diese kann auch nachträglich im Wege der teilweisen Entlassung des Betreuers nach § 1868 Abs. 1 BGB und der Bestellung eines weiteren Betreuers erfolgen. 3. Die Doppelfunktion als Betreuer und Testamentsvollstrecker löst für sich genommen noch keine Notwendigkeit einer gesonderten Bestellung eines weiteren Betreuers aus (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. März 2008 - XII ZB 2/07, FamRZ 2008, 1156).
- BGH, Beschl. v. 09.04.2025 – XII ZB 235/24ECLI:DE:BGH:2025:090425BXIIZB235.24.0
1. Die Bestellung eines Betreuers kann auch dann in Betracht kommen, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Aufenthalt des Betroffenen nicht bekannt ist. 2. In diesem Fall kann ein Betreuungsbedarf iSv § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Betreuer trotz der fehlenden Kenntnis vom Aufenthalt des Betroffenen durch rechtliche Entscheidungen einen für diesen positiven Einfluss nehmen kann oder sich aufgrund der bisherigen Kenntnisse über die Lebenssituation des Betroffenen abzeichnet, dass ein konkreter Betreuungsbedarf entsteht, falls der Aufenthalt des Betroffenen ermittelt wird oder dieser an seinen bisherigen Aufenthaltsort wieder zurückkehrt. 3. Eine Betreuung kann in diesen Fällen aber nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller sonstigen Erkenntnismöglichkeiten auch von der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen überzeugt ist.
- BGH, Beschl. v. 02.04.2025 – XII ZB 501/24ECLI:DE:BGH:2025:020425BXIIZB501.24.0
- BFH, Beschl. v. 27.03.2025 – X B 112, 117/24, X B 112/24, X B 117/24ECLI:DE:BFH:2025:B.270325.XB112.24.0
1. NV: Auch ein Beteiligter, für den eine Betreuung angeordnet ist, kann prozessfähig sein, sofern für den Aufgabenbereich der Prozessführung kein Einwilligungsvorbehalt besteht. 2. NV: Der Aufgabenbereich "steuerrechtliche Angelegenheiten" kann auch Teil anderer Aufgabenbereiche sein, zum Beispiel bei Anordnung einer Betreuung für die Aufgabenbereiche "Vermögenssorge" oder "Behördenangelegenheiten". 3. NV: Soweit eine gerichtliche Zustellung den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, muss das Gericht dem Betreuer auch dann eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitteilen, wenn der Betreute selbst prozessfähig ist (§ 170a der Zivilprozessordnung). Verletzt das Gericht diese Pflicht, kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
- BGH, Beschl. v. 26.03.2025 – XII ZB 178/24ECLI:DE:BGH:2025:260325BXIIZB178.24.0
1. Ein die (Kontroll-)Betreuung aufhebender Beschluss erwächst nicht in materielle Rechtskraft, weshalb das Betreuungsgericht nicht gehindert ist, in eine erneute Prüfung der Erforderlichkeit einer (Kontroll-)Betreuung einzutreten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17, FamRZ 2018, 1607 und vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 426/17, FamRZ 2018, 368). 2. Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten Rückforderungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe zustehen könnten, kann der daraus für den Bevollmächtigten resultierende Interessenkonflikt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2022 - XII ZB 273/22, FamRZ 2023, 157 und vom 26. Juli 2017 - XII ZB 143/17, FamRZ 2017, 1714).
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