§ 1825 – Einwilligungsvorbehalt
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 10.12.2025 – XII ZB 350/25ECLI:DE:BGH:2025:101225BXIIZB350.25.0
- BGH, Beschl. v. 01.10.2025 – XII ZB 193/25ECLI:DE:BGH:2025:011025BXIIZB193.25.0
- BFH, Beschl. v. 27.03.2025 – X B 112, 117/24, X B 112/24, X B 117/24ECLI:DE:BFH:2025:B.270325.XB112.24.0
1. NV: Auch ein Beteiligter, für den eine Betreuung angeordnet ist, kann prozessfähig sein, sofern für den Aufgabenbereich der Prozessführung kein Einwilligungsvorbehalt besteht. 2. NV: Der Aufgabenbereich "steuerrechtliche Angelegenheiten" kann auch Teil anderer Aufgabenbereiche sein, zum Beispiel bei Anordnung einer Betreuung für die Aufgabenbereiche "Vermögenssorge" oder "Behördenangelegenheiten". 3. NV: Soweit eine gerichtliche Zustellung den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, muss das Gericht dem Betreuer auch dann eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitteilen, wenn der Betreute selbst prozessfähig ist (§ 170a der Zivilprozessordnung). Verletzt das Gericht diese Pflicht, kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
- BGH, Beschl. v. 11.12.2024 – XII ZB 251/24ECLI:DE:BGH:2024:111224BXIIZB251.24.0
- BGH, Beschl. v. 14.08.2024 – XII ZB 46/24ECLI:DE:BGH:2024:140824BXIIZB46.24.0
- BGH, Beschl. v. 07.08.2024 – XII ZB 133/24ECLI:DE:BGH:2024:070824BXIIZB133.24.0
- BGH, Beschl. v. 13.03.2024 – XII ZB 439/23ECLI:DE:BGH:2024:130324BXIIZB439.23.0
- BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – XII ZB 514/21ECLI:DE:BGH:2023:201223BXIIZB514.21.0
Wird der Betroffene in einem Betreuungsverfahren durch die vollbesetzte Beschwerdekammer angehört und wirken infolge eines anschließenden Richterwechsels nur noch zwei der an der Anhörung beteiligt gewesenen Richter an der Beschwerdeentscheidung mit, kann die Anhörung weiterhin in ihrem objektiven Ertrag verwertet werden.
- BGH, Beschl. v. 01.03.2023 – XII ZB 294/22ECLI:DE:BGH:2023:010323BXIIZB294.22.0
Hat sich der Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht mit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einverstanden erklärt, dann aber gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er mit dem Einwilligungsvorbehalt nicht (mehr) einverstanden ist, hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 50/22, FamRZ 2022, 1224).
- BGH, Beschl. v. 11.01.2023 – XII ZB 106/21ECLI:DE:BGH:2023:110123BXIIZB106.21.0
Ist zum effektiven Schutz des Betroffenen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich, ist eine Vorsorgevollmacht nicht ausreichend.
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