§ 187 – Fristbeginn
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 12.03.2026 – 2 StR 670/25ECLI:DE:BGH:2026:120326B2STR670.25.1
- BVerwG, Beschl. v. 26.02.2026 – 1 WB 50.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260226B1WB50.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 29.01.2026 – 1 WB 62.25ECLI:DE:BVerwG:2026:290126B1WB62.25.0
- BPatG, Beschl. v. 19.01.2026 – 26 W (pat) 34/17ECLI:DE:BPatG:2026:190126B26Wpat34.17.0
Neuschwansteiner Für das Vorliegen einer freihaltebedürftigen geographischen Herkunftsangabe von Ortsbezeichnungen, welche nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 26 - Chiemsee; GRUR 2018, 1146 Rn. 37 – NEUSCHWANSTEIN), bedarf es keiner objektiven Beziehung zwischen dem bezeichneten Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen. Insbesondere ist hierfür nicht erforderlich, dass eine Herstellung der Waren in der betroffenen geografischen Region bereits stattfindet oder zukünftig vernünftigerweise erwartet werden kann. Ausreichend ist vielmehr eine ideelle Beziehung zwischen dem Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen, etwa, wenn vom Nimbus eines (bekannten) Ortes profitiert wird, der auf die Waren oder Dienstleistungen erstreckt werden soll. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt: I ZB 10/26 -
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 25.11.2025 – 1 BvR 2282/23ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251125.1bvr228223
- BPatG, Beschl. v. 12.11.2025 – 26 W (pat) 8/25ECLI:DE:BPatG:2025:121125B26Wpat8.25.0
- BGH, Urt. v. 30.09.2025 – II ZR 154/23ECLI:DE:BGH:2025:080725UIIZR154.23.0
1a. Die Abgrenzung eines normalen Austauschgeschäfts von einer verdeckten Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen wird auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) danach vorgenommen, ob ein gewissenhaft nach kaufmännischen Grundsätzen handelnder Geschäftsleiter das Geschäft unter sonst gleichen Umständen zu gleichen Bedingungen auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen hätte, ob die Leistung also durch betriebliche Gründe gerechtfertigt war. 1b. Nach welchen Maßstäben der danach gebotene Drittvergleich vorzunehmen und inwieweit dabei ein Beurteilungsspielraum anzuerkennen ist, muss nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Eigenart der Leistungsbeziehung zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär ermittelt werden. 1c. Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Zustimmung zu einem Vergleich mit Organmitgliedern, die zugleich Aktionäre der Aktiengesellschaft sind, unterliegt regelmäßig keiner umfänglichen Inhaltskontrolle hinsichtlich der Angemessenheit des Vergleichsinhalts, sondern lediglich einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle. 2. Entstanden im Sinn des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG ist der Anspruch bei reinen Vermögensschäden mit der Pflichtverletzung und dem Eintritt der ersten Schadensposition, und zwar hinsichtlich sämtlicher sich daraus entwickelnder Schäden sowie für sich aus dem Primärschaden entwickelnde Folgeschäden. 3. Die Angabe der wesentlichen Vertragsinhalte nach § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG oder weitergehende freiwillige Angaben in der Bekanntmachung können das Erfordernis, den Gegenstand der Beschlussfassung in der Einberufung anzugeben, nicht ersetzen. Dies setzt zugleich einer pauschalen Bezugnahme in der Einberufung auf den weiteren Inhalt der Bekanntmachung Grenzen. Eine pauschale Bezugnahme kann insbesondere nicht die Angabe des Gegenstands einer zustimmungsbedürftigen Beschlussfassung ersetzen.
- BGH, Beschl. v. 18.09.2025 – 2 StR 323/25ECLI:DE:BGH:2025:180925B2STR323.25.0
- BGH, Beschl. v. 09.09.2025 – 2 StR 363/25ECLI:DE:BGH:2025:090925B2STR363.25.0
- BGH, Beschl. v. 12.08.2025 – 2 StR 119/25ECLI:DE:BGH:2025:120825B2STR119.25.0
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