§ 1953 – Wirkung der Ausschlagung
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 31.07.2024 – II R 13/22ECLI:DE:BFH:2024:U.310724.IIR13.22.0
1. Der zivilrechtliche Verzicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf den gesetzlichen Erbteil bewirkt nicht, dass seinem Kind --dem Enkel des Erblassers-- der Freibetrag zu gewähren ist, der im Falle des Versterbens des Kindes zu gewähren ist. Das Erbschaftsteuerrecht folgt insoweit nicht der Fiktion des Zivilrechts. 2. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- BGH, Beschl. v. 22.03.2023 – IV ZB 12/22ECLI:DE:BGH:2023:220323BIVZB12.22.0
Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB.
- BFH, Urt. v. 17.11.2021 – II R 39/19ECLI:DE:BFH:2021:U.171121.IIR39.19.0
Erwirbt ein inländischer Erbe nach italienischem Erbrecht, entsteht inländische Erbschaftsteuer mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht erst mit der nach italienischem Recht notwendigen Annahme der Erbschaft durch den Erben.
- BFH, Urt. v. 25.11.2020 – II R 36/18ECLI:DE:BFH:2020:U.251120.IIR36.18.0
1. NV: Die Auslegung einer Vermächtnisanordnung ebenso wie die Ermittlung, ob ein Vermächtnis angenommen wurde, obliegt dem Tatsachengericht und ist für die Revisionsinstanz grundsätzlich bindend. 2. NV: Ob begünstigtes Vermögen durch Vermächtnis mit dem Tode des Erblassers erworben wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), richtet sich nach dem Gegenstand des Vermächtnisses und nicht danach, was an Erfüllungs statt geleistet wird.
- BVerwG, Urt. v. 12.02.2020 – 8 C 6/19ECLI:DE:BVerwG:2020:120220U8C6.19.0
Der Begriff des Erben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG bestimmt sich allein nach § 1922 Abs. 1 BGB.
- BFH, Beschl. v. 21.07.2016 – X R 36/08ECLI:DE:BFH:2016:B.210716.XR36.08.0
1. NV: Ergeht eine Entscheidung gegenüber dem vermeintlichen Erben, so kann es zulässig sein, den wirklichen Erben im Wege der Rubrumsberichtigung als Beteiligten zu benennen. 2. NV: In diesem Falle ist auch eine den Erben belastende Kostenentscheidung zu berichtigen. 3. NV: Mit der Erbausschlagung gilt der wirkliche Erbe rückwirkend vom Erbfall an als Erbe. Er ist nicht Rechtsnachfolger des vermeintlichen Erben. 4. NV: Eine Prozessvollmacht kann auch Wirkung für einen unbekannten Erben entfalten.
- BGH, Beschl. v. 10.03.2011 – IX ZB 168/09
Tritt der Erbfall in der Wohlverhaltensphase ein, entsteht die Obliegenheit des Schuldners, die Hälfte des Wertes des Vermächtnisses an den Treuhänder abzuführen, erst mit der Annahme des Vermächtnisses (Ergänzung von BGH, 25. Juni 2009, IX ZB 196/08, WM 2009, 1517) .
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