§ 1960 – Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
(2)Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.
(3)Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 27.03.2025 – B 5 R 2/24 RECLI:DE:BSG:2025:270325UB5R224R0

    Ansprüche auf rückständige Rentenzahlungen eines verstorbenen Versicherten können vom Nachlassinsolvenzverwalter nicht geltend gemacht werden, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe dieser Ansprüche ernsthaft in Betracht kommt.

  • BGH, Urt. v. 09.12.2022 – V ZR 68/22ECLI:DE:BGH:2022:091222UVZR68.22.0

    1. Das in § 1812 BGB für bestimmte Verfügungen vorgesehene Genehmigungserfordernis besteht bei der Nachlassverwaltung nicht. 2a. Das Recht, im Falle von Leistungsstörungen von dem Vertrag zurückzutreten (hier: gemäß § 323 Abs. 1 BGB), steht bei einem Vertrag zugunsten Dritter grundsätzlich dem Versprechensempfänger und nicht dem Dritten zu. Auch eine Zustimmung des Dritten ist zur Wirksamkeit des Rücktritts nicht erforderlich, selbst wenn das Recht des Dritten unwiderruflich ist. 2b. Nicht ausgeschlossen ist allerdings eine Vereinbarung zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem, dass das Rücktrittsrecht dem Dritten zustehen soll. Möglich ist es zudem, dass der Versprechensempfänger sein Rücktrittsrecht an den Dritten abtritt oder diesen zur Ausübung des Rücktrittsrechts ermächtigt.

  • BGH, Beschl. v. 16.03.2022 – IV ZB 27/21ECLI:DE:BGH:2022:160322BIVZB27.21.0

    Der Nachlasspfleger ist nicht berechtigt, mit Wirkung für die unbekannten Erben eine in den Nachlass des Erblassers gefallene weitere Erbschaft auszuschlagen. Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist ein allein dem Erben bzw. seinen Rechtsnachfolgern, den Erbeserben, persönlich zustehendes Recht.

  • BGH, Urt. v. 20.04.2021 – XI ZR 511/19ECLI:DE:BGH:2021:200421UXIZR511.19.0

    Zu den Anforderungen an die Identitätsüberprüfung eines für unbekannte Erben tätigen Nachlasspflegers gemäß § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 GwG.

  • BFH, Urt. v. 02.12.2020 – II R 17/18ECLI:DE:BFH:2020:U.021220.IIR17.18.0

    1. Wird nach Eintritt des Erbfalls ein Darlehen des Erblassers vorzeitig abgelöst, so ist die Vorfälligkeitsentschädigung mit ihrem Zinsanteil nicht gesondert als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Die Zinsen sind Teil der als Kapitalschuld zu bewertenden und als Erblasserschuld abziehbaren Darlehensverbindlichkeit. 2. Soweit die Vorfälligkeitsentschädigung neben ihrem Zinsanteil auch sonstige Elemente wie Kosten oder Gebühren enthält, richtet sich die Abzugsfähigkeit danach, ob die vorzeitige Kündigung des Darlehens eine Maßnahme der Nachlassregelung oder der Nachlassverwaltung war. 3. Hat ein Nachlasspfleger Kosten veranlasst, so richtet sich die Abziehbarkeit als Nachlassverbindlichkeit nach denselben Maßstäben, die auch bei den durch den Erben selbst veranlassten Kosten anzulegen sind.

  • BFH, Urt. v. 17.06.2020 – II R 40/17ECLI:DE:BFH:2020:U.170620.IIR40.17.0

    1. Die Festsetzung von Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben ist zulässig, wenn hinreichend Zeit zur Verfügung stand, die Erben zu ermitteln. 2. Für eine Erbenermittlung, die keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, ist ein Zeitraum von einem Jahr ab dem Erbfall in der Regel angemessen. Jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren und fünf Monaten ist es auch bei besonders schwierigen Erbenermittlungen nicht zu beanstanden, Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben festzusetzen. 3. Der Bescheid ist dem Nachlasspfleger bekanntzugeben.

  • BGH, Beschl. v. 31.01.2018 – XII ZB 25/17ECLI:DE:BGH:2018:310118BXIIZB25.17.0

    1. Gegen eine Endentscheidung im Verfahren der postmortalen Vaterschaftsfeststellung ist die Ehefrau des Verstorbenen nicht beschwerdeberechtigt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017, XII ZB 544/15, FamRZ 2017, 623). 2. Ein Nachlasspfleger ist - wie auch ein Erbe des Verstorbenen - ebenfalls nicht beschwerdeberechtigt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2015, XII ZB 671/14, FamRZ 2015, 1787 und vom 27. April 2005, XII ZB 184/02, BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067).

  • BSG, Urt. v. 14.12.2016 – B 13 R 9/16 RECLI:DE:BSG:2016:141216UB13R916R0

    Ein gerichtlich bestellter Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betreuten über die zu Unrecht gezahlte Rente zugunsten Dritter verfügt, kann vom Rentenversicherungsträger nicht auf Erstattung in Anspruch genommen werden.

  • BGH, Beschl. v. 18.12.2013 – IV ZR 207/13
  • BGH, Beschl. v. 14.11.2013 – V ZB 204/12

    Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben des eingetragenen Gläubigers eines Buchgrundpfandrechts fehlt nicht deshalb, weil für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger bestellt und von diesem die Bewilligung der Löschung des Grundpfandrechts verlangt werden könnte.

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