§ 1964 – Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 15.01.2026 – IV R 25/23ECLI:DE:BFH:2026:U.150126.IVR25.23.0
1. NV: Im Falle einer Rechtsnachfolge ist der Gesamtrechtsnachfolger beizuladen, wenn in der Person des Rechtsvorgängers die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung vorgelegen haben. Als beizuladender Gesamtrechtsnachfolger kommt auch der Fiskalerbe in Betracht. 2. NV: Eine entgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils kann auch vorliegen, wenn die vereinbarte Gegenleistung in der Übernahme einer Verbindlichkeit des Übertragenden durch den Übernehmer besteht. 3. NV: Allein der Umstand, dass ein Zahlungsvorgang auf einem für den Kommanditisten geführten (aktivischen) Fremdkapitalkonto erfasst wird, kann nicht begründen, dass tatsächlich eine entsprechende Forderung besteht. Einer entsprechenden Buchung kommt nur indizielle Bedeutung zu. Sie kann eine (fehlende) schuldrechtliche Abrede der Beteiligten nicht ersetzen. 4. NV: Zahlungen der Gesellschaft an einen Kommanditisten, die zwar mit Zustimmung aller Gesellschafter, aber ohne betriebliche Veranlassung erfolgen, können steuerbilanziell nicht zum Ausweis eines Rückforderungsanspruchs der Gesellschaft gegen den Kommanditisten führen. Es handelt sich um Entnahmen, die grundsätzlich allen Gesellschaftern anteilig unter Minderung ihrer Kapitalkonten zuzurechnen sind.
- BSG, Urt. v. 27.03.2025 – B 5 R 2/24 RECLI:DE:BSG:2025:270325UB5R224R0
Ansprüche auf rückständige Rentenzahlungen eines verstorbenen Versicherten können vom Nachlassinsolvenzverwalter nicht geltend gemacht werden, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe dieser Ansprüche ernsthaft in Betracht kommt.
- BPatG, Beschl. v. 25.05.2020 – 11 W (pat) 39/19ECLI:DE:BPatG:2020:250520B11Wpat39.19.0
Lasergestütztes Fräsen 1. Solange eine Beschlussfassung, mit der eine Patentanmeldung zurückgewiesen werden soll, mangels Verkündung oder erfolgreicher Zustellung keine Wirksamkeit entfaltet hat, kann die Prüfungsstelle jederzeit wieder in ein früheres Stadium des Prüfungsverfahrens zurückkehren. 2. Die Prüfungsstelle muss - in einem unter 1. genannten Fall - in ein früheres Stadium der Offensichtlichkeitsprüfung zurückkehren und die Beanstandung von Mängeln gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 PatG wiederholen, wenn eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die rechtsnachfolgende Person bisher keine Kenntnis von der Anmeldung oder deren Mängeln erhalten hat. Solche Anhaltspunkte liegen im Zweifel dann vor, wenn der Rechtsübergang aufgrund eines Hoheitsakts oder im Wege einer erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist.
- BFH, Urt. v. 12.07.2016 – IX R 56/13ECLI:DE:BFH:2016:U.120716.IXR56.13.0
Ist die Rückzahlungsverpflichtung vom Eintritt einer Bedingung dergestalt abhängig, dass nicht nur der Zeitpunkt der Rückzahlung ungewiss ist, sondern auch, ob die Verpflichtung zur Rückgewähr unbedingt entsteht, und trägt hierfür der Darlehensgeber das wirtschaftliche Risiko, führt die Hingabe des Geldes beim Empfänger zu einer Einnahme .
- BFH, Beschl. v. 08.01.2013 – X B 101/12
1. NV: Die gemäß § 130 Abs. 1 FGO nach Einlegung einer Beschwerde erforderliche Entscheidung des FG über eine Abhilfe bedarf eines Beschlusses, der von allen Richtern, die ihn gefasst haben, zu unterschreiben ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Beschwerde offensichtlich nicht statthaft oder offensichtlich unzulässig ist. 2. NV: In den Fällen des § 79a Abs. 1 FGO ist allein der Vorsitzende --bzw. ein bestellter Berichterstatter-- der gesetzliche Richter. Ein Wahlrecht, die Entscheidung stattdessen durch den Senat zu treffen, besteht nicht. 3. NV: Ist der ursprüngliche Kläger während des finanzgerichtlichen Verfahrens verstorben und haben sämtliche bekannten Erben die Erbschaft ausgeschlagen, kann der Fiskus erst dann prozessuale Rechte als gesetzlicher Erbe des verstorbenen Klägers ausüben --insbesondere die Klagerücknahme erklären--, wenn das Nachlassgericht gemäß § 1964 Abs. 1 BGB, § 38 FamFG durch Beschluss festgestellt hat, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.
- BGH, Beschl. v. 23.11.2011 – IV ZB 15/11
1. Gegen den Beschluss über die Feststellung des Erbrechts des Fiskus nach § 1964 Abs. 1 BGB ist die befristete Beschwerde nach § 58 Abs. 1, § 63 Abs. 1 FamFG eröffnet. 2. Enthält der Beschluss des Nachlassgerichts nicht die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 17 Abs. 1 und 2 FamFG nur bei Kausalität zwischen der fehlenden oder unzureichenden Rechtsbehelfsbelehrung und der Fristversäumnis in Betracht (Anschluss an BGH vom 23. Juni 2010, XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1425). Daran mangelt es nicht nur bei einer anwaltlich vertretenen Partei, sondern auch bei einer sach- und rechtskundigen Behörde (hier: Bezirksregierung), in deren Zuständigkeitsbereich die Abwicklung von in den Nachlass des Landes fallenden Erbschaften fällt.
- BVerwG, Beschl. v. 01.02.2010 – 3 B 86/09
Alle am 3. Oktober 1990 als Eigentum des Volkes eingetragenen Gegenstände des Verwaltungs- und Finanzvermögens (Art. 21, 22 EV <juris: EinigVtr>) unterliegen den Vorschriften des Vermögenszuordnungsrechts. Das gilt auch dann, wenn eine für den Fiskus streitende Erbvermutung, die Grundlage für die Überführung des Vermögensgegenstandes in Volkseigentum war, nachträglich widerlegt wird.
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