§ 1968 – Beerdigungskosten
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 12.12.2023 – B 8 SO 20/22 RECLI:DE:BSG:2023:121223UB8SO2022R0
1. Ist der Ehegatte nach Landesrecht vorrangig und unabhängig von einer Erbenstellung zur Besorgung der Bestattung verpflichtet, wird sein Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nicht durch die Kostentragungspflicht eines Erben ausgeschlossen. 2. Ausgleichsansprüche gegen den Erben darf der Sozialhilfeträger dem Bestattungspflichtigen dann nicht entgegenhalten, wenn zwar die Erbenstellung feststeht, aber der Anspruch wegen fehlender Solvenz des Erben im Ergebnis nicht durchsetzbar erscheint.
- BFH, Urt. v. 01.09.2021 – II R 8/20ECLI:DE:BFH:2021:U.010921.IIR8.20.0
1. Zu den Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG können auch Aufwendungen für eine Zweitgrabstätte gehören, wenn die erste Grabstätte nur als vorübergehende Ruhestätte des Verstorbenen bestimmt war. 2. Die Angemessenheit eines Grabdenkmals richtet sich neben dem Umfang des Nachlasses nach der Lebensstellung des Erblassers. Entscheidend ist, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen Bestattung gehört.
- BGH, Urt. v. 26.05.2021 – IV ZR 174/20ECLI:DE:BGH:2021:260521UIVZR174.20.0
1. Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB. 2. Eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Auflage des Erblassers an die Erben zur Grabpflege führt nicht zu einer Kürzung eines Pflichtteilsanspruchs. 3. Zur Berechnung des Zusatzpflichtteils gemäß § 2305 BGB.
- BSG, Urt. v. 11.09.2020 – B 8 SO 3/19 RECLI:DE:BSG:2020:110920UB8SO319R0
Ist dem Erblasser Sozialhilfe nur darlehensweise gewährt worden, scheidet ein Kostenersatz durch Erben aus.
- BSG, Urt. v. 11.09.2020 – B 8 SO 8/19 RECLI:DE:BSG:2020:110920UB8SO819R0
Zur Frage der Zumutbarkeit des Einsatzes nachgezahlten Pflegegelds bei der Zahlung von Bestattungskosten.
- 1. Die in § 10 Abs. 1 SächsBestG geregelte öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht dienst der Gefahrenabwehr, so dass es auf die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen nicht ankommt. 2. Im Fall einer Unzumutbarkeit der Bestattungspflicht nachzukommen, kann nach § 74 SGB XII beim Sozialhilfeträger eine Übernahme der Bestattungskosten beantragt werden.
1. Die in § 10 Abs. 1 SächsBestG geregelte öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht dienst der Gefahrenabwehr, so dass es auf die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen nicht ankommt. 2. Im Fall einer Unzumutbarkeit der Bestattungspflicht nachzukommen, kann nach § 74 SGB XII beim Sozialhilfeträger eine Übernahme der Bestattungskosten beantragt werden.
- BFH, Beschl. v. 21.02.2018 – VI R 11/16ECLI:DE:BFH:2018:B.210218.VIR11.16.0
1. Dem in § 33 Abs. 4 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 und in § 64 Abs. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 geregelten Verlangen, die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall formalisiert nachzuweisen, ist nach § 84 Abs. 3f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 auch im Veranlagungszeitraum 2009 Rechnung zu tragen. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. April 2012 VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577) . 2. Die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 EStG ist auch bei Krankheitskosten verfassungsgemäß. Das sozialhilferechtliche Leistungsniveau umfasst keine zuzahlungsfreie Krankenversorgung (Bestätigung des Senatsurteils vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151) . 3. Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind .
- BFH, Urt. v. 20.08.2014 – X R 26/12
1. NV: Übernimmt der geschiedene unterhaltspflichtige Ehegatte die Bestattungskosten des Unterhaltsberechtigten, so sind diese nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abziehbar (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 19. Januar 2010 X R 17/09 und X R 32/09, BFHE 228, 77, BStBl II 2010, 544 und BFHE 228, 291, BStBl II 2011, 162) . 2. NV: Die Berücksichtigungsmöglichkeit nach § 33 EStG bleibt unberührt .
- BGH, Beschl. v. 14.12.2011 – IV ZR 132/11
Ein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 683 BGB gegen den totenfürsorgeberechtigten und -verpflichteten Angehörigen kann demjenigen zustehen, der die Beerdigung eines Verstorbenen veranlasst, auch wenn der Totenfürsorgeberechtigte nicht Erbe ist. § 1968 entfaltet gegenüber einem solchen Anspruch keine Sperrwirkung.
- BVerwG, Beschl. v. 14.10.2010 – 7 B 56/10
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