§ 1975 – Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 27.03.2025 – B 5 R 2/24 RECLI:DE:BSG:2025:270325UB5R224R0
Ansprüche auf rückständige Rentenzahlungen eines verstorbenen Versicherten können vom Nachlassinsolvenzverwalter nicht geltend gemacht werden, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe dieser Ansprüche ernsthaft in Betracht kommt.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.04.2024 – 1 BvR 1031/20ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240410.1bvr103120
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 04.01.2023 – 1 BvR 758/21ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230104.1bvr075821
- BGH, Urt. v. 09.12.2022 – V ZR 68/22ECLI:DE:BGH:2022:091222UVZR68.22.0
1. Das in § 1812 BGB für bestimmte Verfügungen vorgesehene Genehmigungserfordernis besteht bei der Nachlassverwaltung nicht. 2a. Das Recht, im Falle von Leistungsstörungen von dem Vertrag zurückzutreten (hier: gemäß § 323 Abs. 1 BGB), steht bei einem Vertrag zugunsten Dritter grundsätzlich dem Versprechensempfänger und nicht dem Dritten zu. Auch eine Zustimmung des Dritten ist zur Wirksamkeit des Rücktritts nicht erforderlich, selbst wenn das Recht des Dritten unwiderruflich ist. 2b. Nicht ausgeschlossen ist allerdings eine Vereinbarung zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem, dass das Rücktrittsrecht dem Dritten zustehen soll. Möglich ist es zudem, dass der Versprechensempfänger sein Rücktrittsrecht an den Dritten abtritt oder diesen zur Ausübung des Rücktrittsrechts ermächtigt.
- BGH, Beschl. v. 14.03.2018 – IV ZB 16/17ECLI:DE:BGH:2018:140318BIVZB16.17.0
Die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG gilt nicht für die Vergütung des Nachlassverwalters.
- BGH, Beschl. v. 05.07.2017 – IV ZB 6/17ECLI:DE:BGH:2017:050717BIVZB6.17.0
Eine Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung durch Befriedigung der Nachlassgläubiger kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
- BFH, Beschl. v. 14.07.2016 – IX B 142/15
NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass nach dem Tod des Erblassers allein die Erben den Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklichen und damit die Besteuerungsgrundlagen den Erben gegenüber gesondert und einheitlich festzustellen sind.
- BFH, Beschl. v. 18.11.2015 – II B 33/15
1. NV: Der auf § 16 Abs. 1 GrEStG beruhende Anspruch auf Aufhebung der gegen eine ungeteilte Erbengemeinschaft festgesetzten Grunderwerbsteuer steht dieser unabhängig davon zu, aus welchen Mitteln die Steuer getilgt wurde . 2. NV: Im Nachlassinsolvenzverfahren unterliegt der Anspruch der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters .
- BFH, Urt. v. 10.11.2015 – VII R 35/13
Im Fall der Nachlassverwaltung kommt es für die Beschränkung der Erbenhaftung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 1975 BGB allein darauf an, ob zivilrechtlich eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt. Dass der Nachlass weder Einkommensteuer- noch Körperschaftsteuersubjekt ist, führt nicht zur Ablehnung einer solchen Nachlassverbindlichkeit. Wird eine Steuerschuld der Erben durch die Tätigkeit des Nachlassverwalters verursacht, liegt zivilrechtlich vielmehr eine Nachlassverbindlichkeit in Form der Erbfallschuld vor.
- BGH, Urt. v. 19.12.2014 – V ZR 32/13
§ 780 Abs. 1 ZPO ist auf die Annahme der Erbschaft mit Vorbehalt der Inventarerrichtung nach italienischem Recht (Art. 470 Abs. 1 Halbs. 2 Codice Civile) entsprechend anzuwenden, weil diese zu einer gegenständlichen, der Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB ähnlichen Haftungsbeschränkung führt.
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