§ 201 – Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 14.07.2021 – 10 AZR 135/19ECLI:DE:BAG:2021:140721.U.10AZR135.19.0
- BVerwG, Urt. v. 09.12.2020 – 8 C 14/19ECLI:DE:BVerwG:2020:091220U8C14.19.0
Bei mehreren fehlerhaften, zu rechtswidrigen Bewilligungen führenden Vergütungsanträgen ist die für die Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 erforderliche Ähnlichkeit der ihr zugrunde liegenden Sachverhalte gegeben, wenn der Antragsteller ihretwegen die zu vergütende Menge in seinen Anträgen jeweils zu hoch angegeben hat.
- BVerwG, Urt. v. 17.03.2016 – 3 C 7/15ECLI:DE:BVerwG:2016:170316U3C7.15.0
1. Die Verjährungsregelungen des Art. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (juris: EGV 2988/95) gelten für Zinsen, die jedenfalls dem Grunde nach unionsrechtlich und damit nicht allein nach nationalem Recht geschuldet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2012 - C-564/10, Pfeifer & Langen). 2. Öffentlich-rechtliche Zinsansprüche verjähren seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts nach nationalem Recht entsprechend §§ 195, 199 BGB. Sie unterliegen der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren und der relativen, kenntnisabhängigen Verjährung von drei Jahren (Änderung der Rechtsprechung des Senats; vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 50).
- BVerwG, Urt. v. 21.03.2013 – 3 C 13/12, 3 C 13/12 (3 C 3/10)
1. Der Senat hält daran fest, dass Ansprüche auf Erstattung besonderer Vergünstigungen nach dem Marktorganisationsgesetz - MOG - rückwirkend auf den Zeitpunkt des Empfangs der Leistung entstehen und damit gemäß § 14 Abs. 1 MOG ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen sind, wenn deren Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird (wie Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 S. 1 <Rn. 36 ff.>). 2. Die Möglichkeit, im Ermessenswege von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs abzusehen (§ 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG), findet im Rahmen der Zinspflicht des § 14 Abs. 1 MOG keine Anwendung.
- BFH, Urt. v. 11.12.2012 – VII R 61/10
1. In Fällen zurückgeforderter Ausfuhrerstattung für vor dem 1. April 1995 ausgeführte Erzeugnisse richtet sich die Verjährung des dazugehörigen Zinsanspruchs des HZA nach den bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Verjährungsvorschriften des BGB in analoger Anwendung . 2. Der Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung ist rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Erstattungsgewährung zu verzinsen. Dieser Zeitpunkt ist auch für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für den Zinsanspruch maßgebend . 3. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung unterbrach der Erlass eines den Zinsanspruch dem Grunde nach feststellenden Verwaltungsakts die Verjährung dieses Anspruchs nicht .
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