§ 2032 – Erbengemeinschaft

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
(2)Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 04.06.2025 – II R 42/21ECLI:DE:BFH:2025:U.040625.IIR42.21.0

    1. Die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses ist zu dem Anteil von der Grunderwerbsteuer befreit, zu welchem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist. 2. Die Steuerbefreiung ist insoweit nicht zu gewähren, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf diese vermindert.

  • BFH, Urt. v. 21.08.2024 – II R 43/22ECLI:DE:BFH:2024:U.210824.IIR43.22.0

    1. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen. 2. Die Öffentlichkeit kann auch bei (teilweiser) Durchführung einer mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort nur im Gerichtssaal, nicht aber an dem anderen Ort hergestellt oder ausgeschlossen werden.

  • BFH, Urt. v. 19.01.2023 – IV R 5/19ECLI:DE:BFH:2023:U.190123.IVR5.19.0

    1. Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind eine Erbengemeinschaft und eine aus den Miterben gebildete GbR als jeweils selbständige Feststellungssubjekte zu behandeln. Bestehen beide Feststellungssubjekte fort, ist für jedes ein eigenständiges Feststellungsverfahren durchzuführen. 2. Ein identitätswahrender Formwechsel einer Erbengemeinschaft in eine GbR ist nach dem UmwG nicht möglich. 3. Der Grundsatz, dass eine Erbengemeinschaft nebeneinander Gewinn- und Überschusseinkünfte erzielen kann, gilt nicht mehr, wenn diese in eine GbR als "andere Personengesellschaft" i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG überführt wird.

  • BSG, Beschl. v. 16.01.2023 – B 10 ÜG 7/22 BECLI:DE:BSG:2023:160123BB10UEG722B0
  • BSG, Beschl. v. 22.11.2021 – B 11 SF 18/21 SECLI:DE:BSG:2021:221121BB11SF1821S0
  • BSG, Urt. v. 08.03.2016 – B 1 KR 19/15 RECLI:DE:BSG:2016:080316UB1KR1915R0

    1. Berechtigte können für selbst beschaffte Bedarfsdeckung in einem vollständig vor Bewilligung eines Persönlichen Budgets in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nur Kostenfreistellung und Kostenerstattung, nicht aber rückwirkende Bewilligung eines Persönlichen Budgets beanspruchen. 2. Eine Rechtsnachfolge in den Anspruch des Berechtigten auf Bewilligung des Persönlichen Budgets ist ausgeschlossen.

  • BSG, Beschl. v. 06.10.2014 – B 9 BL 1/14 BECLI:DE:BSG:2014:061014BB9BL114B0
  • BFH, Beschl. v. 07.05.2014 – II B 117/13

    1. NV: Der Bestand eines Nachlasses kann sich zwischen dem Tod des Erblassers und der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens insbesondere aufgrund dinglicher Surrogation verändern. 2. NV: Tritt ein Rechtsanwalt oder Steuerberater oder eine andere in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichnete Person oder Gesellschaft als Prozessbevollmächtigter auf, muss das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob die Vorlage einer Prozessvollmacht für notwendig erachtet wird. 3. NV: Von einer notwendigen Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO kann abgesehen werden, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist.

  • BSG, Urt. v. 25.02.2010 – B 10 LW 2/09 RECLI:DE:BSG:2010:250210UB10LW209R0

    Auch bei einer "unternehmenstragenden" Erbengemeinschaft sind die einzelnen Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Träger des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens und damit als Mitunternehmer in der Alterssicherung der Landwirte versicherungspflichtig.

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