§ 21 – Nicht wirtschaftlicher Verein
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 13.03.2024 – 10 AZR 117/23ECLI:DE:BAG:2024:130324.U.10AZR117.23.0
1. Für ein Auskunftsverlangen beitragspflichtiger Arbeitgeber, anspruchsberechtigter Arbeitnehmer oder "konkurrierender" Arbeitgeberverbände gegen die Sozialkassen im Maler- und Lackiererhandwerk besteht keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, auch nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Auskunftsansprüche können sich aber nach allgemeinen Grundsätzen aus Treu und Glauben ergeben. 2. Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit der Sozialkassen des Maler- und Lackiererhandwerks folgt auch ohne explizite Regelung aus dem in der jeweiligen Satzung dem Vorstand zugewiesenen Aufgabenbereich der Geschäftsführung.
- Ein mit der Tätigkeit verbundener außerwirtschaftlicher (religiöser, sozialer oder sonstiger ideeller) Vereinszweck lässt die Gewerbsmäßigkeit unberührt, solange zumindest als Nebenziel die Gewinnerzielung hinzutritt.
Ein mit der Tätigkeit verbundener außerwirtschaftlicher (religiöser, sozialer oder sonstiger ideeller) Vereinszweck lässt die Gewerbsmäßigkeit unberührt, solange zumindest als Nebenziel die Gewinnerzielung hinzutritt.
- BGH, Beschl. v. 11.09.2018 – II ZB 11/17ECLI:DE:BGH:2018:110918BIIZB11.17.0
Ein Verein, dessen alleiniger satzungsgemäßer Zweck darin besteht, das Vereinsvermögen nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermögensverwaltung zu bewirtschaften, kann jedenfalls dann nicht in das Vereinsregister eingetragen werden, wenn die Satzung den Mitgliedern die Möglichkeit einräumt, die Auskehrung eines Überschusses aus der Vermögensverwaltung zu beschließen.
- BGH, Beschl. v. 16.05.2017 – II ZB 7/16ECLI:DE:BGH:2017:160517BIIZB7.16.0
Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO hat Indizwirkung dafür, dass er nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und in das Vereinsregister eingetragen werden kann.
- BGH, Beschl. v. 16.05.2017 – II ZB 9/16ECLI:DE:BGH:2017:160517BIIZB9.16.0
- BGH, Beschl. v. 16.05.2017 – II ZB 6/16ECLI:DE:BGH:2017:160517BIIZB6.16.0
- BPatG, Beschl. v. 10.01.2017 – 29 W (pat) 21/14
Lit.Eifel Eintragung bzw. Löschung einer Marke trotz fehlender Markenrechtsfähigkeit.
- BSG, Urt. v. 30.09.2015 – B 3 KR 2/15 RECLI:DE:BSG:2015:300915UB3KR215R0
1. In der Heilmittelversorgung steht weder einzelnen Leistungserbringern noch sonstigen Zusammenschlüssen, sondern nur Verbänden der Leistungserbringer das Recht zu, im Fall der Nichteinigung auf Vertragspreise das Schiedsverfahren durchzuführen. 2. Einzelverträge über Vertragspreise dürfen mit Leistungserbringern oder ihren sonstigen Zusammenschlüssen auch neben oder anstelle von bestehenden Verbandsverträgen zur Heilmittelversorgung vereinbart werden.
- BSG, Urt. v. 22.04.2015 – B 3 KS 7/13 RECLI:DE:BSG:2015:220415UB3KS713R0
Ein als eingetragener Verein konstituierter Spitzenverband von Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs (hier: Bundesverband der Anzeigenblattverlage) unterliegt der Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe, wenn er für seine Mitglieder Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreibt.
- BGH, Beschl. v. 03.02.2015 – II ZR 242/13
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