§ 2218 – Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.
(2)Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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