§ 2231 – Ordentliche Testamente

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden 1.zur Niederschrift eines Notars,
2.durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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