§ 2303 – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2)Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 20.01.2026 – VIII R 6/23ECLI:DE:BFH:2026:U.200126.VIIIR6.23.0

    Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.

  • BFH, Urt. v. 16.06.2021 – X R 30/20ECLI:DE:BFH:2021:U.160621.XR30.20.0

    Wiederkehrende Leistungen und Zahlungen, die der Erblasser durch letztwillige Verfügung einem Vorerben zu Gunsten eines zum Generationennachfolge-Verbund gehörenden Nacherben für die Dauer der Vorerbschaft auferlegt und die aus dem übergegangenen Vermögen zu erbringen sind, können dem Rechtsinstitut der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen zuzuordnen sein.

  • BFH, Urt. v. 05.02.2020 – II R 1/16ECLI:DE:BFH:2020:U.050220.IIR1.16.0

    1. Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung des Pflichtteils fiktiv nachzuholen . 2. Die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG reicht jedoch nicht so weit, dass der zivilrechtlich aufgrund Konfusion erloschene Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verjährt war .

  • BGH, Beschl. v. 28.11.2019 – IV ZR 70/19ECLI:DE:BGH:2019:281119BIVZR70.19.0
  • BGH, Urt. v. 13.11.2019 – IV ZR 317/17ECLI:DE:BGH:2019:131119UIVZR317.17.0

    Auch im Falle einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung verjährt der einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen den Beschenkten zustehende Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2332 Abs. 2 BGB a.F. in drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalles an.

  • BGH, Urt. v. 24.01.2019 – IX ZR 233/17ECLI:DE:BGH:2019:240119UIXZR233.17.0

    Zu den Voraussetzungen eines Anerkenntnisses im Auskunftsprozess des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben.

  • BFH, Urt. v. 07.12.2016 – II R 21/14ECLI:DE:BFH:2016:U.071216.IIR21.14.0

    Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es nicht an.

  • BGH, Beschl. v. 25.02.2016 – V ZA 35/15ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZA35.15.0
  • BGH, Urt. v. 27.01.2016 – IV ZR 147/15ECLI:DE:BGH:2016:270116UIVZR147.15.0

    Die Verjährung eines etwaigen Pflichtteilsanspruchs gegen die C., Inc., als Rechtsnachfolgerin der jüdischen Berechtigten beginnt entsprechend § 2332 Abs. 1 BGB (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2009) i.V.m. § 2313 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 BGB mit Ablauf der Ausschlussfristen des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG (31. Dezember 1992, bei beweglichen Sachen 30. Juni 1993) zu laufen.

  • BFH, Urt. v. 29.09.2015 – II R 23/14

    Überträgt der Hoferbe das Eigentum an einem Hofgrundstück zur Abgeltung des Abfindungsergänzungsanspruchs i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO auf einen anderen Abkömmling des Hofübergebers, ist der Grundstückserwerb weder nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG noch nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit .

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