§ 2347 – Persönliche Anforderungen, Vertretung

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 20.11.2024 – IV ZR 263/23ECLI:DE:BGH:2024:201124UIVZR263.23.0

    Zur (ergänzenden) Auslegung eines wegen Verstoßes gegen § 2347 Satz 1 Halbsatz 1 BGB (=§ 2347 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB a.F.) unwirksamen Pflichtteilsverzichtsvertrages als Vereinbarung unter künftigen gesetzlichen Erben über den Pflichtteil gemäß § 311b Abs. 5 BGB (hier: verneint).

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