§ 2371 – Form
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 12.10.2012 – V ZR 222/11
- BVerwG, Beschl. v. 04.10.2010 – 3 B 17/10
1. Das Lastenausgleichsrecht verwendet im Zusammenhang mit der Rückforderung von Lastenausgleich den Erbenbegriff des bürgerlichen Rechts (§ 1922 BGB). Rechtsgeschäftliche Erbteilserwerber (§§ 2371 ff. BGB) erlangen keine Miterbenstellung, sondern sind als Rechtsnachfolger der Erben zu behandeln. 2. Miterben können jedenfalls dann als Gesamtschuldner im Sinne des bürgerlichen Rechts auf Rückzahlung des dem Erblasser gewährten Lastenausgleichs in Anspruch genommen werden, wenn sie die Schadensausgleichsleistung gemeinschaftlich erlangt haben. Bei der Auswahl des heranzuziehenden Gesamtschuldners ist das Ermessen der Behörde nicht an eine Rangfolge gebunden.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2371 BGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 2371 BGB direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.