§ 302 – Nutzungen

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 263/15ECLI:DE:BGH:2017:180117UVIIIZR263.15.0

    1. Der Leistungsort für die § 546 Abs. 1 BGB zu entnehmende Pflicht des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand bei Vertragsende zurückzugeben, folgt nicht schon - im Sinne einer Bringschuld - aus dieser Bestimmung, sondern richtet sich bei Fehlen einer (wirksamen) vertraglichen Festlegung nach der Auslegungsregel des § 269 Abs. 1, 2 BGB. Hieraus ergibt sich jedoch kein von einem konkreten Leistungsort abgelöstes Recht des Leasinggebers, bei Vertragsende den Rückgabeort und die Rückgabemodalitäten einseitig zu bestimmen. 2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf sich deren Verwender ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Das setzt voraus, dass gewichtige (Sach-)Gründe dies rechtfertigen, dass die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind und dass die berechtigten Belange des anderen Teils ausreichend gewahrt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 20. Juli 2005, VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 26 f. mwN). Diesen aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB abzuleitenden Anforderungen wird die in formularmäßigen Leasingbedingungen enthaltene Rückgabeklausel "Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer auf eigene Kosten und Gefahr das Leasingobjekt entweder an eine vom Leasinggeber zu benennende Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, anderenfalls an den Sitz des Leasinggebers zu liefern oder auf Weisung des Leasinggebers kostenpflichtig zu entsorgen. […]" nicht gerecht.

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